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Jansen, SGB IV § 16 Gesamteinkommen / 2.1 Gesamteinkommen

Hendrik Erkelenz
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Rz. 2

Mit Rücksicht auf die Gesetzesformulierung ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen 7 Einkunftsarten der Einkommensteuer. Für diese Einkunftsarten sind in § 2 Abs. 2 EStG zwei unterschiedliche Arten der Einkunftsermittlung vorgesehen:

  1. die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (Überschuss-Einkünfte) bei

    • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar in erster Linie das Arbeitsentgelt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §§ 19, 19a EStG),
    • Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 20 EStG),
    • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 EStG),
    • sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG)

    und

  2. die Gewinnermittlung bei den Einkunftsarten aus selbständiger Tätigkeit wie

    • Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 13 bis 14a EStG),
    • Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz1 Nr. 2, §§ 15 bis 17 EStG),
    • selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz1 Nr. 3, § 18 EStG).

Das Gesamteinkommen mit Bezugnahme auf die Summe der Einkünfte stellt auf den Einkunftsbegriff i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG, d. h. auf die Überschuss-Einkünfte bzw. den Gewinn ab. Es ist daher unzulässig, für die Feststellung des regelmäßigen Gesamteinkommens an andere steuerrechtliche Begriffe wie z. B. an den Gesamtbetrag der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 3 EStG (Summe der Einkünfte vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Betrag nach § 13 Abs. 3 EStG), an das Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 4 EStG (Gesamtbetrag der Einkünfte vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) oder an das zu versteuernde Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 5 EStG anzuknüpfen.

Das BSG vertritt in seinem Urteil v. 22.6.1979, 3 RK 86/7...

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