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Jansen, SGB IV § 110a Aufbewahrungspflicht

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 110a bildet zusammen mit den Regelungen den §§ 110b bis 110d nunmehr den Neunten Abschnitt des SGB IV, der durch Art. 47 Nr. 4, Art. 74 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (VwVfÄndG) v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) unter der Überschrift "Aufbewahrung von Unterlagen" mit Wirkung zum 1.2.2003 dem SGB IV eingefügt wurde. § 110a gilt seither unverändert. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) ist Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a mit Wirkung zum 1.1.2016 geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelungen sind im Gesamtzusammenhang mit dem Anliegen des VwVfÄndG zu sehen. Dieses Gesetz novelliert in umfassender Weise das gesamte Verwaltungsrecht mit dem Ziel, die Verwaltung für den elektronischen Rechtsverkehr tauglich zu machen (vgl. Roßnagel, NJW 2003 S. 469). Insbesondere wurden die Verfahrensgesetze für das Verwaltungs-, Sozialverwaltungs- und das Steuerverfahren novelliert. Das Haupthindernis für den elektronischen Rechtsverkehr war dabei die bisherige ausschließliche Orientierung des Verwaltungsrechts an dem materiellen Informationsträger Papier. Das VwVfÄndG hat diese Orientierung weitgehend beseitigt und die Verwaltungstätigkeit dem elektronischen Rechtsverkehr geöffnet. Für den Bereich des Sozialrechts ist dabei die Generalklausel für die elektronische Kommunikation und Form in § 36a SGB I und die Regelung zum elektronischen Verwaltungsakt sowie zur Beglaubigung in §§ 33 und 29 SGB X übernommen worden. Diese Vorschriften sind im Wesentlichen wortgleich mit den Änderungen des VwVG, der Rechtsquelle für das allgemeine Verwaltungsrecht.

 

Rz. 3

An diese rechtlichen Grundlagen anknüpfend, geben die in das SGB IV aufgenommenen Vorschr...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 110a Aufbewahrungspflicht
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 110a Aufbewahrungspflicht

  (1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder für die Feststellung einer Leistung, erforderlich sind, nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger ...

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