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Jansen, SGB IV § 101 Stammdatendatei

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde der 3. Titel des 6. Abschnittes mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1 und 3 redaktionell angepasst. Durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist mit Wirkung zum 26.11.2019 die Vorschrift an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift verpflichtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. zum Aufbau einer Stammdatendatei. § 101 bestimmt neben dem Inhalt der Datei eine Meldepflicht der Unfallversicherungsträger, die Berechtigung der Rentenversicherungsträger, Daten abzurufen, eine Verpflichtung der Unternehmer zum Datenabgleich sowie eine Ermächtigung, den Verfahrensablauf in den Gemeinsamen Grundsätzen festzulegen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Abs. 1 legt den Inhalt der Stammdatendatei fest. Dies dient der Qualitätssicherung der elektronischen Meldeverfahren für die Unfallversicherung. Durch die zwingende Anwendung vor Absendung der Meldungen wird sichergestellt, dass nur Meldungen mit korrekten Mitgliedsnummern und Gefahrtarifstellen übermittelt werden können (BT-Drs. 18/4114 S. 25).

 

Rz. 4

Die Unfallversicherungsträger werden in Abs. 2 verpflichtet, die notwendigen Daten zur Errichtung der Stammdatendatei zu melden und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Im Gegenzug erhalten die Unfallversicherungsträger das Recht, die notwendigen Daten abzuru...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 101 Stammdatendatei
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 101 Stammdatendatei

  (1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. errichtet eine Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches[1] [Bis 31.12.2022: die Mitgliedsnummer des Unternehmers], die ...

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