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Jansen, SGB X § 67f Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung

Britta Berg
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 67f wurde durch Art. 8d des Gesetzes zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz – OZGÄndG) v. 19.7.2024 (BGBl. I Nr. 245) mit Wirkung zum 24.7.2024 neu eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die neue Vorschrift § 67f wurde eingefügt mit dem Ziel, den Prozess der Entwicklung nutzerfreundlicher digitaler Services durch Modernisierung der Verwaltung zu fördern. § 67f ist eine eigenständige datenschutzrechtliche Regelung im Bereich des Sozialdatenschutzes für die Sozialverwaltung i. S. v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO zum Zwecke der Verarbeitung von Sozialdaten nach dem Once-Only-Prinzip (Grundsatz der einmaligen Datenerfassung).

Sie entspricht damit dem neuen § 5 EGovG, der mangels Anwendbarkeit des EGovG für den Sozialdatenschutz im Sozialgesetzbuch keine Rechtsgrundlage darstellt. Nach dem Grundsatz der einmaligen Datenerfassung sollen die für die Verwaltungsleistungen erforderlichen Nachweise seitens der betroffenen Person nur noch einmal übermittelt werden müssen; im Gegenzug sollen Behörden die vorhandenen Daten auf Veranlassung der betroffenen Person einfach und sicher austauschen können.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung von Sozialdaten im Rahmen eines elektronischen Verwaltungsverfahrens zur Nachweiserbringung. In Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 werden die normbestimmenden Begriffe definiert.

Abs. 2 enthält die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für den Abruf der Nachweise.

Abs. 3 regelt die Befugnis der nachweisanfordernden Stelle zur Übermittlung der Identifikationsnummer nach § 1 IDNrG.

Abs. 4 stellt die Vorschaufunktion sicher, die der betroffenen Person ermöglichen soll, die automatisiert abgerufenen Nachweise vor deren Verwendung einzusehen und zu en...

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