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E-Government-Gesetz / § 5 Nachweisabruf; Nachweiserbringung

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(1) 1Wird ein antragsgebundenes Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, erfolgt die Nachweiserbringung auf elektronischem Wege nach Wahl des Antragstellers,

 

1.

indem die nachweisanfordernde Stelle den jeweiligen Nachweis automatisiert bei der nachweisliefernden Stelle abruft, sofern der jeweils erforderliche Nachweis des Antragstellers elektronisch vorliegt und automatisiert abgerufen werden kann, oder

 

2.

indem der Antragsteller den jeweiligen Nachweis elektronisch einreicht.

2Die §§ 24 bis 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 5 trägt die nachweisanfordernde Stelle.

 

(2) 1Nachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts geeignet sind. 2Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde oder auch eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung über den Antrag zuständige Behörde weiterzuleiten. 3Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, den Nachweis auszustellen.

 

(3) 1Hat sich der Antragsteller für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis des Antragstellers bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die nachweisliefernde Stelle darf den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn

 

1.

dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle erforderlich ist und

 

2.

die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften beim Antragsteller erheben dürfte.

2Die in...

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