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Jansen, SGB IV § 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde der 3. Titel des 6. Abschnittes mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2017 Abs. 1 und 4 ergänzt sowie Abs. 3 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 99 enthält Regelungen zum neuen elektronischen Lohnnachweis, der jeweils bis zum 16. Februar des Folgejahres vom Unternehmer abzugeben ist. Darüber hinaus soll eine Entlastung und Fehlerminimierung erreicht werden. Denn zum 1.1.2017 ist statt der anlassbezogenen Meldungen eine Jahresmeldung zur Unfallversicherung eingeführt worden, die die zu meldenden Sachverhalte zusammenfasst (§ 28a).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Unternehmer haben gemäß § 165 SGB VII für ein Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis zu erstellen. Gemäß § 99 hat dies nunmehr durch elektronische Datenübertragung über die Annahmestelle der Unfallversicherung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erfolgen. Dies hat mittels eines systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramms oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe zu geschehen. Ein automatisierter Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei ist vorher durchzuführen. Wenn Korrekturen notwendig werden, so hat der Unternehmer unverzüglich die fehlerhafte Meldung zu stornieren und eine neue Meldung zu fertigen.

Diese Regelungen gelten nicht für private Haushalte gemäß § 129 SGB VII und für (öffentliche) Unternehmer, deren Beiträge auf der Basis von Einwohnerzahlen erhoben werden. Durch die Regelung soll ein zusätzlicher Meldeaufwand an die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand für die öffentlichen Unternehmen vermieden werden, deren Bei...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren
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  (1) 1Hat ein Unternehmer nach § 165 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches für das Kalenderjahr, in dem Beitragspflicht bestand, einen Lohnnachweis zu erstellen, hat er diesen bis zum 16. Februar des Folgejahres durch elektronische Datenübertragung an den ...

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