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Jansen, SGB IV § 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan

Fabian Pilzecker
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 22.7.2009 eingeführt und mit Wirkung zum 8.9.2015 durch Art. 49 Nr. 3 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) an den neuen Zuständigkeitszuschnitt der Bundesministerien angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Da der Bund die Kosten für die Durchführung der ihm obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben, die der dafür zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaft entstehen, trägt (vgl. Seeaufgabengesetz v. 26.7.2002, BGBl. I S. 2876, § 6 Abs. 5 SeeAufgG), wird mit dieser Vorschrift sichergestellt, dass die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der auch die anderen Sozialversicherungsträger unterliegen, eingehalten werden. Für den Haushaltsplan der zuständigen Berufsgenossenschaft, die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), wird daher in Bezug auf die Durchführung von Aufgaben nach § 6 Seeaufgabengesetz eine Genehmigungspflicht eingeführt. Im Übrigen bleibt es bei den allgemeinen Regelungen des SGB IV.

Es handelt sich um eine Einzelregelung, für die die sonstigen Regelungen in diesem Kapitel entsprechend Geltung haben (insbesondere § 72, § 73 Abs. 1).

2 Rechtspraxis

2.1 Haushaltsplan

 

Rz. 3

Die BG Verkehr ist die Berufsgenossenschaft für Unternehmen aus dem Transport- und Verkehrsgewerbe. Dazu gehören der Güter- und Personentransport, Entsorgung, Post-Logistik, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Luftfahrt, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt und Fischerei, Flieger- und Fahrschulen, Abschleppdienste, Bestattungsunternehmen und Reittierhaltung. Die Dienststelle Schiffssicherheit übernimmt im Auftrag des Bundes auch st...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan

1Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer ...

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