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Hillebrand/Keßler, GenG § 7 Weiterer zwingender Satzungs ... / 2.7.1 Die Bedeutung des Geschäftsguthabens

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Rz. 20

Das Geschäftsguthaben spiegelt als Bestandteil des Eigenkapitals die tatsächliche Höhe der finanziellen Beteiligung der Mitglieder an der Genossenschaft wider. Es setzt sich zusammen aus den auf den Geschäftsanteil geleisteten Einlagen zuzüglich der Gewinnzuschreibungen und vermindert sich um die Verlustabschreibungen zum Ausgleich von Bilanzverlusten (vgl. §§ 17 Abs. 8, 41 Abs. 4 MusterS). Nach §§ 17 Abs. 6, 41 Abs. 4 MusterS ist ein auf das Mitglied entfallender Gewinn (die ›Dividende‹) solange dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben, wie der Betrag des Geschäftsanteils noch nicht voll erreicht ist. Eine Gewinnauszahlung kommt zuvor nicht in Betracht. Allerdings ist eine solche Satzungsgestaltung nicht zwingend. Vielmehr kann die Satzung vorsehen, dass der Gewinn auch schon vor Volleinzahlung des Geschäftsanteils ganz oder teilweise an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Soweit das Geschäftsguthaben durch Verlustabschreibungen gemindert ist, kommt nach der – insofern zwingenden – Regelung des § 19 Abs. 2 S. 2 GenG eine Gewinnauszahlung erst wieder in Betracht, wenn das Guthaben den vor der Abschreibung bestehenden Betrag erreicht (vgl. § 19 RN 7). Das Geschäftsguthaben darf jedoch den Gesamtbetrag der von dem Mitglied gezeichneten Geschäftsanteile nicht überschreiten. Überschreitet der Betrag die satzungsmäßigen Vorgaben des Geschäftsanteils, so handelt es sich hinsichtlich des überschießenden Betrags im rechtlichen Sinne nicht um Geschäftsguthaben und damit einen Bestandteil des Eigenkapitals, sondern um eine Forderung des Mitglieds gegenüber der Genossenschaft und damit um Fremdmittel. Diese Forderung ist – soweit keine Stundungs- oder Darlehensabrede besteht – sofort fällig und an das Mitglied auszukehren (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 7 RN 6; Müller § 7 RN 8). Ob und in...

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