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Grundsätzlich kurze Verjährung

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Leitsatz

Aufwendungsersatzansprüche des WEG- Verwalters wegen verauslagter Gerichts- und Rechtsanwaltskosten verjähren grundsätzlich in 2 Jahren.

 

Fakten:

Der Geschäftsführer der ehemaligen Verwalterin überwies einen Gerichtskosten- und Gebührenvorschuss an einen Rechtsanwalt für ein gerichtliches Verfahren der Gemeinschaft. Die überweisung erfolgte von einem Konto, das auf den Namen des Geschäftsführers lautete und über das eine von der Verwalterin für verschiedenen Sondereigentümer zusätzlich geführte Mietverwaltung lief. Nach mehreren Jahren forderte die Verwalterin zur Rückzahlung der Anwaltskosten auf, die Eigentümergemeinschaft berief sich auf Verjährung. Der Rückzahlungsanspruch war tatsächlich verjährt, da der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegt. Der Geschäftsführer war hier als so genannter Geschäftsführer ohne Auftrag aufgetreten. Aufwendungsersatzansprüche unterliegen in einem derartigen Fall aber nicht der 30jährigen Verjährung, da die gewerbsmäßige Besorgung fremder Geschäfte regelmäßig auf vertraglicher Grundlage erfolgt und daher auch auftraglos erbrachte Leistungen von der kurzen Verjährung erfasst werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2001, 16 Wx 177/00

Fazit:

Die kurze Verjährungsfrist greift zwar dann nicht ein, wenn ein WEG- Verwalter ohne ermächtigenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft einen Kredit aufnimmt, um hiermit eine Zahlung für die Gemeinschaft zu leisten. Hier aber hatte sich der Verwalter des Guthabens der dem Vermietungspool angehörenden Eigentümer bedient und zugleich eine Aufwendung der Eigentümergemeinschaft getätigt.

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