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GEWERBEMIETRECHT - Verpflichtung zur Einhaltung von Ladenöffnungszeiten

Almut König
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Leitsatz

Weist eine mietvertragliche Klausel zur Einhaltung von Ladenöffnungszeiten auf die "gesetzlichen Bestimmungen" und nicht eindeutig auf die "jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen" hin, ist zulasten des Vermieters als Verwender davon auszugehen, dass die Regelung auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Regelung Bezug nimmt.

 

Fakten:

Der Mieter mietete auf die Dauer von zehn Jahren Gewerbefläche zur Nutzung als Fotofachgeschäft. Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Gewerbemieters, sein Ladengeschäft im Einkaufszentrum von montags bis freitags auch jeweils in der Zeit von 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet zu halten. Mietvertraglich ist geregelt, dass der Mieter das Geschäftslokal im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Ladenschlusszeiten an allen Verkaufstagen zu den vom Vermieter festgelegten Öffnungszeiten offen zu halten hat. Weiterhin ist geregelt, dass der Mieter aus einer bloßen Duldung abweichender Öffnungszeiten durch den Vermieter keine Rechte herleiten kann. Nach einigen Jahren hat der Vermieter durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter die Kernöffnungszeiten der Ladenlokale auf 10.00 Uhr bis 20.00 festgelegt. Der Mieter hat sein Geschäft jedoch weiterhin um 18.30 Uhr geschlossen. Der BGH gibt dem Mieter weitgehend recht. Da die Klausel hier auf die "gesetzlichen Bestimmungen" und nicht eindeutig auf die "jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen" verweist, ist zulasten des Vermieters davon auszugehen, dass die Regelung auf die bei Vertragsschluss geltende Gesetzeslage Bezug nimmt. Bei Vertragsschluss 1994 mussten die Läden - mit Ausnahme von donnerstags - um 18.30 Uhr schließen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 29.11.2006, XII ZR 121/04

Fazit:

Der BGH macht seine Entscheidung hier allein von der Benutzung des...

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