Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 48 Abs. 3 WEG
Kommentar
Bei Anfechtung vorgenannter Beschlüsse ist bei der Geschäftswert-Bestimmung durch das Gericht i. d. R. auf 25 % des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplanes (bzw. der Jahresgesamtabrechnung) zuzüglich der konkreten beanstandeten Einzelposition abzustellen (vgl. auch BayObLG Z 79, 315, Bärmann/Pick/Merle, 6. Aufl., § 48 Rz. 13). Auch wenn ein Antragsteller seinen Anfechtungsantrag dahin eingeschränkt habe, der Beschluss sei nur insoweit für ungültig zu erklären, als eine bestimmte Kostenposition (hier: Gerichtskosten in einem Wirtschaftsplan) berücksichtigt sei, stehe doch der gesamte Wirtschaftsplan zur Entscheidung an. Entweder sei nämlich der Wirtschaftsplan richtig oder falsch. Einzelne Positionen des Wirtschaftsplanes könnten nicht selbstständig angefochten werden, da der Wirtschaftsplan in seinem gesamten Zahlenwerk in dem angefochtenen Beschluss genehmigt worden sei. Nur dieser Beschluss als Ganzes sei Streitgegenstand und damit sei auch nur darüber zu entscheiden, ob dieser Beschluss gültig oder ungültig sei.
Für Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KO bestehe bei dieser klaren Rechtslage keine Veranlassung.
Link zur Entscheidung
( LG München I, Beschluss vom 06.08.1987, 1 T 21751/86in Bestätigung AG München, v. 17.09.1986, UR II 289/86)
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
Anmerkung:
Diese Entscheidung entspricht ständiger Rechtsprechungspraxis des AG und LG München I und wohl auch des BayObLG. Ob das BayObLG jedoch im Anschluss an seine neue Entscheidung ( BayObLG, Entscheidung v. 06.03.1987, BReg 2 Z 26/86) an dieser Rechtsprechung festhält, bleibt abzuwarten. Das BayObLG hat dort nämlich festgestellt, dass fehlerhafte einzelne Abrechnungspositionen einer Gesamtabrechnung nicht zur Ungültigkeit des gesamten Abrec...