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BayObLG Beschluss vom 06.03.1987 - BReg 2 Z 26/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Inhalt, Genehmigung und Ungültigerklärung einer Jahresabrechnung für Wohnungseigentum

 

Verfahrensgang

AG Kempten (Aktenzeichen UR II 49/84)

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 316/85)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 03. Februar 1986 und der Beschluß des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) -Zweigstelle Sonthofen- vom 30. Januar 1985 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung wie folgt abgeändert:

Der Eigentümerbeschluß vom 8. September 1984 über die Jahresabrechnung 1982 wird in folgenden Teilen für ungültig erklärt:

  1. Ausgabeposten 14.18 über 6 733,68 DM in der Einnahmen-Ausgabenrechnung;

    um diesen Betrag vermindern sich die Summen der Abrechnung, in die dieser Betrag eingeflossen ist; der Wohngeldfehlbetrag beläuft sich mithin auf 14 769,73 DM;

  2. Unterabschnitt „2. Instandhaltungsrücklage” in der Vermögensübersicht;
  3. Entlastung der Verwalterin.

Im übrigen werden die Anträge des Antragstellers abgewiesen und die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten aller Rechtszüge haben der Antragsteller und die Antragsgegner samtverbindlich je die Hälfte zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für keinen Rechtszug angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 57 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

1. Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsteller wendet sich gegen die Jahresabrechnung 1982.

Die Wohnungseigentümer hatten zunächst erhebliche Schwierigkeiten, eine Jahresabrechnung 1982 zu erhalten. Die jetzige Verwalterin hatte ihre Aufgabe ...

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