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Frotscher/Geurts, EStG § 9 Werbungskosten / 7.7.3.3 Kosten der Unterkunft

Marcus Lochte
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Rz. 206

Bis Vz 2013:

Beruflich veranlasst und daher als Werbungskosten anzuerkennen sind grundsätzlich auch die Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort.[1] Wenn an einem anderen Ort eine den Wohnbedürfnissen der Familie genügende Familienwohnung vorhanden ist, die auch weiterhin als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse genutzt wird, ist die weitere Wohnung am Beschäftigungsort beruflich, nicht privat veranlasst.

Fährt der Stpfl. während eines Teils des Jahres von der Hauptwohnung zu der ersten Tätigkeitsstätte kann er wählen, ob er die Kosten der Unterkunft nach den Grundsätzen der doppelten Haushaltsführung ansetzen will oder die Kosten der Wege von der Hauptwohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG (Rz. 112ff.).[2]

 

Rz. 207

Die Aufwendungen für die Unterkunft sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen; Pauschbeträge bestehen nur, wenn sich bei Arbeitnehmern die Arbeitsstätte im Ausland befindet.[3]

Ein Stpfl. kann bei einer Übernachtung im Ausland den Differenzbetrag zwischen den vom Arbeitgeber vollständig erstatteten tatsächlichen Kosten von den höheren Übernachtungspauschalen nicht als Werbungskosten geltend machen.[4]

 

Rz. 208

Werbungskosten sind nur die notwendigen Aufwendungen für die Unterkunft. Steuermindernd angesetzt werden dürfen nur die Aufwendungen, die gerade durch die Berufstätigkeit veranlasst sind. Mehraufwendungen, die durch private Motive veranlasst sind, sind Lebenshaltungskosten, keine Werbungskosten. Notwendig ist eine Wohnung nur in dem Umfang, als sie den angemessenen Wohnbedürfnissen des Stpfl. am Beschäftigungsort gerecht wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Wohnung nicht der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Familie ist. Die Wohnung darf also nicht auf die Lebensbedürfnisse der Familie, sondern nur auf die ...

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