Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 9 Werbungskosten / 7.7.2.2.2 Hausstand des Steuerpflichtigen

Marcus Lochte
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 163

Das Unterhalten eines Hausstands außerhalb des Beschäftigungsorts setzt voraus, dass der Stpfl. über Räume verfügen kann (aufgrund von Eigentum, Miete usw.), die eine Wohnung bilden. Diese Räume müssen den, an eine Wohnung für die Stpfl. und seine Familienangehörigen zu stellenden Anforderungen, genügen (Zahl und Größe der Räume, Küche, sanitäre Anlagen). Außerdem müssen diese Räume ihrer Funktion als Wohnung entsprechend eingerichtet, d. h. mit Wohnmöbeln, Haushaltsgeräten, Wäsche usw. angemessen ausgerüstet sein.[1] Welche Anforderungen danach an die Räume und ihre Ausrüstung zu stellen sind, um sie als Familienwohnung anerkennen zu können, hängt von den Lebensumständen und Bedürfnissen des Stpfl., also von den Umständen des Einzelfalls, ab.[2] Es genügt, wenn die Räumlichkeiten eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen. Eine "Wohnung" im bewertungsrechtlichen Sinn braucht nicht vorzuliegen.[3] Maßgebend ist, dass der vor der Begründung der doppelten Haushaltsführung unterhaltene Mittelpunkt der Lebensverhältnisse beibehalten wird und dessen Kosten weiterlaufen; dann kommt es nicht darauf an, dass der Standard dieses Haushalts einfach und die Wohnverhältnisse beengt sind.[4]

 

Rz. 164

Es muss sich um einen Hausstand gerade des Stpfl. handeln, d. h., er muss die Verfügungsbefugnis über die Wohnung besitzen. Diese Verfügungsbefugnis kann auf einem vertraglichen Recht beruhen, es genügt aber auch eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit. Einen eigenen Hausstand kann der Stpfl. daher auch in Räumen unterhalten, die ihm ohne vertragliche Verpflichtung, rein tatsächlich, auf Dauer überlassen sind. Überlassen Eltern ihrem Sohn ohne Vertrag eine Wohnung (nicht nur ein möbliertes Zimmer) in ihrem Haus, kann der Sohn eine solche tatsächliche Position innehaben, dass er in der Wohnung einen eigenen Hausstand unterhalten kann. Daher kann der Stpfl. eine Wohnung auch in einem Haus unterhalten, das ihm von seinen Eltern unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen worden ist; auch dann kann der Stpfl. eine tatsächliche oder rechtliche Nutzungsposition innehaben, die ihm die Führung eines eigenen Hausstands ermöglicht.[5] Dabei ist es unbeachtlich, ob die Grundstücksübertragung und die Einräumung des Vorbehaltsnießbrauchs wie unter Dritten abgewickelt wurden.

Unterhält der Stpfl. i. d. S. selbst keinen Hausstand (sondern nur die Wohnung am Beschäftigungsort), kann keine doppelte Haushaltsführung vorliegen, selbst dann nicht, wenn er außerhalb des Beschäftigungsorts an dem hauswirtschaftlichen Leben eines anderen Haushalts teilnimmt. Ein eigener Hausstand wird von einem ledigen Stpfl. nicht unterhalten, wenn er die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt – etwa in den der Eltern oder als Gast – eingegliedert ist.[6] Etwas anderes kann gelten, wenn der ledige Stpfl. einen eigenen Hausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts mit den Eltern führt. So kann sich der zunächst kleinfamilientypische Haushalt der Eltern zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes, in den die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen sind, wandeln.[7] Bei Wohngemeinschaften ist es ausreichend, wenn dem Stpfl. ein Nutzungsrecht gemeinsam mit anderen zusteht.

Bei der Beurteilung, ob der ledige Stpfl. einen eigenen Hausstand führt oder in einen fremden Haushalt eingegliedert ist, sind auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Stpfl. zu berücksichtigen. So wird regelmäßig ein junger Stpfl., der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat, noch eher in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert sein, wenn er im Haus der Eltern wohnt, selbst wenn er dort auch eigene Räume zur Verfügung hat. Hatte der Stpfl. dagegen schon andernorts einen eigenen Hausstand geführt, liegt es nahe, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht[8] oder gar den elterlichen Haushalt übernimmt und seine Eltern wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit in den vormals elterlichen, nunmehr eigenen Haushalt aufnimmt. Für die Wertung, ob ein lediger Stpfl. einen eigenen Hausstand hat, ist es unerheblich, ob er in der ihm von seinen Eltern überlassenen Wohnung die Sanitäreinrichtung mit seiner Schwester teilen musste, weil ihm die übrigen Räumlichkeiten eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichten.[9] Entsprechendes gilt, wenn dem Arbeitnehmer die Küche nicht zur alleinigen Verfügung steht.[10] Deshalb kann ein eigener Hausstand auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen einer Wohngemeinschaft (mit den Eltern) geführt wird.

Vorstehende Grundsätze werden m. E. auch bei der Bestimmung des eigenen Hausstands nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG n. F. ab Vz 2014 weiter Geltung haben. Für die Bestimmung des "Innehabens" einer Wohnung wird dann insbesondere von Be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.303
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    730
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    675
  • Erholungsbeihilfen
    650
  • Fahrtkostenzuschuss
    581
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    570
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    490
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    480
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    457
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    434
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    423
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    417
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    416
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    406
  • Jubiläumszuwendung
    399
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    386
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    382
  • Urlaubsabgeltung
    376
  • Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber / 4.2.2 Kilometerpauschalen
    363
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    354
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Innehaben einer Wohnung: Doppelte Haushaltsführung bei Bewohnen einer eigenen Etage im Elternhaus
Tür in einem Treppenhaus
Bild: Heiko Birx ⁄ pixelio

Ein eigener Hausstand am Ort des Lebensmittelpunkts eines alleinstehenden Arbeitnehmers kann unter Umständen auch dann unterhalten werden, wenn der Ersthausstand oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird.


Doppelte Haushaltsführung: Doppelte Haushaltsführung: eigener Hausstand bei Ledigen und jungen Erwachsenen
Mann Sofa Wohnung Zimmer groß Teppich Laptop
Bild: AdobeStock

Über die Erfüllung der Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung kommt es immer wieder zum Streit. Viele Urteile betreffen die doppelte Haushaltsführung von jungen Berufstätigen, die teilweise noch bei ihren Eltern wohnen.


BFH Kommentierung: Kostenbeteiligung bei doppelter Haushaltsführung
Korb mit Lebensmitteln
Bild: Haufe Online Redaktion

Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung des Haupthausstands darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.


Haufe Shop: Praxishandbuch Gesunde Führung
Praxishandbuch Gesunde Führung
Bild: Haufe Shop

Die Ausgaben für betriebliche Gesundheitsprogramme steigen kontinuierlich. Das Buch beleuchtet  Aspekte von Organisation, Führung und Gesundheit und bietet praktische Anwendungen. In Zusammenarbeit mit dem unabhängigen Fachverband Bundesverband Betriebliches Gesundheitsmanagement (BBGM) e.V.


Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7.2.2.5 Eigener Hausstand eines Ledigen
Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7.2.2.5 Eigener Hausstand eines Ledigen

  Rz. 178 In der älteren Rspr. wurde die Anerkennung von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung davon abhängig gemacht, dass in dem eigenen Hausstand des Stpfl. auch bei seiner Abwesenheit hauswirtschaftliches Leben herrschte. Diese Rspr. hat der ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren