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Frotscher/Geurts, EStG § 9 Werbungskosten / 7.7.2.2.2 Hausstand des Steuerpflichtigen

Marcus Lochte
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Rz. 163

Das Unterhalten eines Hausstands außerhalb des Beschäftigungsorts setzt voraus, dass der Stpfl. über Räume verfügen kann (aufgrund von Eigentum, Miete usw.), die eine Wohnung bilden. Diese Räume müssen den, an eine Wohnung für die Stpfl. und seine Familienangehörigen zu stellenden Anforderungen, genügen (Zahl und Größe der Räume, Küche, sanitäre Anlagen). Außerdem müssen diese Räume ihrer Funktion als Wohnung entsprechend eingerichtet, d. h. mit Wohnmöbeln, Haushaltsgeräten, Wäsche usw. angemessen ausgerüstet sein.[1] Welche Anforderungen danach an die Räume und ihre Ausrüstung zu stellen sind, um sie als Familienwohnung anerkennen zu können, hängt von den Lebensumständen und Bedürfnissen des Stpfl., also von den Umständen des Einzelfalls, ab.[2] Es genügt, wenn die Räumlichkeiten eine eigenständige Haushaltsführung ermöglichen. Eine "Wohnung" im bewertungsrechtlichen Sinn braucht nicht vorzuliegen.[3] Maßgebend ist, dass der vor der Begründung der doppelten Haushaltsführung unterhaltene Mittelpunkt der Lebensverhältnisse beibehalten wird und dessen Kosten weiterlaufen; dann kommt es nicht darauf an, dass der Standard dieses Haushalts einfach und die Wohnverhältnisse beengt sind.[4]

 

Rz. 164

Es muss sich um einen Hausstand gerade des Stpfl. handeln, d. h., er muss die Verfügungsbefugnis über die Wohnung besitzen. Diese Verfügungsbefugnis kann auf einem vertraglichen Recht beruhen, es genügt aber auch eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit. Einen eigenen Hausstand kann der Stpfl. daher auch in Räumen unterhalten, die ihm ohne vertragliche Verpflichtung, rein tatsächlich, auf Dauer überlassen sind. Überlassen Eltern ihrem Sohn ohne Vertrag eine Wohnung (nicht nur ein möbliertes Zimmer) in ihrem Haus, kann der Sohn eine solche tatsächliche Position innehaben, dass ...

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