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Frotscher/Geurts, EStG § 9 Werbungskosten / 1.2 Rechtsentwicklung

Marcus Lochte
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Rz. 3

§ 9 mit der Regelung über Werbungskosten war bereits im EStG 1949 v. 10.8.1949[1] enthalten. S. 1 und 2 entsprachen wörtlich dem Abs. 1 S. 1 und 2 der noch geltenden Regelung. S. 3 enthielt eine Aufzählung, in der entsprechend der heute noch geltenden Regelung folgende Werbungskosten erfasst waren:

  • Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, Nr. 1 (entsprach wörtlich der jetzigen Nr. 1 S. 1);
  • Steuern, andere Abgaben und Versicherungsbeiträge, Nr. 2 (entsprach wörtlich der jetzigen Nr. 2);
  • Beiträge zu Berufsverbänden, Nr. 3 (entsprach wörtlich der jetzigen Nr. 3);
  • notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Nr. 4; die Vorschrift enthielt noch keine Abzugsbeschränkung;
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel, Nr. 5 (entsprach z. T. der jetzigen Nr. 6);
  • Abschreibungen, Nr. 6 (entsprach z. T. der jetzigen Nr. 7 S. 1).
 

Rz. 4

Durch Gesetz v. 16.12.1954[2] wurde mit Wirkung ab Vz 1955 in Nr. 1 die Beschränkung des Abzugs auf den Ertragsanteil von Leibrenten eingeführt. In Nr. 4 wurde die Rechtsgrundlage für die Abzugsbeschränkung bei Benutzung eines eigenen Kfz geschaffen.

Durch Gesetz v. 5.10.1956[3] wurde die Ermächtigung für den Erlass der Rechtsverordnung in Nr. 4 (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) auf die Kosten eines Kleinstkraftwagens erweitert.

Durch Gesetz v. 18.7.1958[4] und Gesetz v. 16.6.1964[5] wurde jeweils die Verweisung auf die Abschreibungsregelungen in Nr. 6 angepasst.

Eine Erweiterung der Vorschrift erfolgte durch Gesetz v. 23.12.1966[6] mit Wirkung ab Vz 1967. Nr. 4 (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) wurde neu gefasst; Aufwendungen waren nur noch für eine Entfernung bis 40 km abzugsfähig. Die Abzugsbegrenzung für die Nutzung eigener Kfz wurde in das Gesetz übernommen; sie betrug 0,36 DM für Kraftwagen und 0,16 DM für Motorräder. Eingefügt wurde eine neue Nr. 5 (doppelte Haushaltsführung), wobei die bisherigen Nr. 5 und 6 die Nr. 6 und 7 erhielten. Ebenfalls eingefügt wurde ein Abs. 2, wonach die Höchstbeträge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten für Körperbehinderte nicht galten, und ein Abs. 3, wonach die Regeln über Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und doppelte Haushaltsführung auf die anderen Überschusseinkunftsarten für entsprechend anwendbar erklärt wurden.

Durch Gesetz v. 23.12.1970[7] wurde in Nr. 4 (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) die Begrenzung auf 40 km ab Vz 1971 gestrichen.

 

Rz. 5

Das EinkommensteuerreformG v. 5.8.1974[8] brachte ab Vz 1975 nur geringe Änderungen. Es wurde ein Abs. 4 eingefügt, wonach die Höchstbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung durch Rechtsverordnung festgesetzt werden sollten; diese Höchstbeträge durften 140 v. H. der Tagesgeldbeträge des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) nicht überschreiten.

Durch Gesetz v. 21.5.1979[9] wurde ab Vz 1978 in Nr. 5 die Bestimmung eingefügt, dass die Gründe für die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung ohne Bedeutung sind.

Durch Gesetz v. 18.8.1980[10] wurden in Nr. 7 die Verweisungen auf die Abschreibungsvorschriften angepasst.

Durch Gesetz v. 22.12.1983[11] wurde ein Abs. 5 angefügt und damit die Regelung des § 4 Abs. 6 (kein Abzug der Aufwendungen für staatspolitische Zwecke) ab Vz 1984 für die Überschusseinkünfte in Bezug genommen. Diese Vorschrift wurde durch Gesetz v. 25.7.1984[12] erweitert und auch § 4 Abs. 5 Nr. 8 (Nichtabziehbarkeit von Geldstrafen usw.) mit Wirkung für alle noch offenen Veranlagungen in Bezug genommen.

Durch Gesetz v. 14.12.1984[13] wurden in Nr. 7 die Verweisungen auf die Abschreibungsvorschriften angepasst.

 

Rz. 6

Eine umfangreiche Änderung enthielt das SteuerreformG 1990 v. 25.7.1988[14] mit Wirkung ab Vz 1990. In Nr. 4 (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) wurden Regelungen für mehrfache Fahrten an einem Arbeitstag und für mehrere Wohnungen eingeführt. Die Höchstbeträge für die Benutzung eines eigenen Kfz wurden für Vz 1989 auf 0,43 DM für Kfz und 0,19 DM für Motorräder sowie ab Vz 1990 auf 0,50 DM für Kfz und 0,22 DM für Motorräder erhöht. In Nr. 4 und Nr. 5 (doppelte Haushaltsführung) wurde die Regelung auf zur Nutzung überlassene Fahrzeuge ausgedehnt. Nr. 6 (Arbeitsmittel) und Abs. 2 (Behinderte) wurden neu gefasst. In Abs. 4 wurde die Regelung über die Höchstbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung[15] aus der Rechtsverordnung in das Gesetz übernommen.

Durch Gesetz v. 22.12.1989[16] wurde in Nr. 6 die Verweisung auf § 6 gestrichen und in Nr. 7 übernommen. In Abs. 5 wurde die Inbezugnahme auf § 4 Abs. 5 Nr. 8a (Hinterziehungszinsen) ab Vz 1990 ausgedehnt.

Durch Gesetz v. 24.6.1991[17] wurden in Nr. 4 (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) die Höchstbeträge bei Benutzung eines eigenen Kfz auf 0,65 DM für Kfz und 0,30 DM für Motorräder erhöht.

Durch Gesetz v. 25.2.1992[18], gültig ab Vz 1992, wurde Abs. 4 (Höchstbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung) aufgehoben und durch die Verweisung auf § 4 Abs. 5 Nr. 5 ersetzt. In Abs. 5 wurde die Verweisung zur Regelung der Nichtabzugsfähigkei...

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