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Frotscher/Geurts, EStG § 9 Werbungskosten / 1.2 Rechtsentwicklung

Marcus Lochte
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Rz. 3

§ 9 mit der Regelung über Werbungskosten war bereits im EStG 1949 v. 10.8.1949[1] enthalten. S. 1 und 2 entsprachen wörtlich dem Abs. 1 S. 1 und 2 der noch geltenden Regelung. S. 3 enthielt eine Aufzählung, in der entsprechend der heute noch geltenden Regelung folgende Werbungskosten erfasst waren:

  • Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, Nr. 1 (entsprach wörtlich der jetzigen Nr. 1 S. 1);
  • Steuern, andere Abgaben und Versicherungsbeiträge, Nr. 2 (entsprach wörtlich der jetzigen Nr. 2);
  • Beiträge zu Berufsverbänden, Nr. 3 (entsprach wörtlich der jetzigen Nr. 3);
  • notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Nr. 4; die Vorschrift enthielt noch keine Abzugsbeschränkung;
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel, Nr. 5 (entsprach z. T. der jetzigen Nr. 6);
  • Abschreibungen, Nr. 6 (entsprach z. T. der jetzigen Nr. 7 S. 1).
 

Rz. 4

Durch Gesetz v. 16.12.1954[2] wurde mit Wirkung ab Vz 1955 in Nr. 1 die Beschränkung des Abzugs auf den Ertragsanteil von Leibrenten eingeführt. In Nr. 4 wurde die Rechtsgrundlage für die Abzugsbeschränkung bei Benutzung eines eigenen Kfz geschaffen.

Durch Gesetz v. 5.10.1956[3] wurde die Ermächtigung für den Erlass der Rechtsverordnung in Nr. 4 (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) auf die Kosten eines Kleinstkraftwagens erweitert.

Durch Gesetz v. 18.7.1958[4] und Gesetz v. 16.6.1964[5] wurde jeweils die Verweisung auf die Abschreibungsregelungen in Nr. 6 angepasst.

Eine Erweiterung der Vorschrift erfolgte durch Gesetz v. 23.12.1966[6] mit Wirkung ab Vz 1967. Nr. 4 (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) wurde neu gefasst; Aufwendungen waren nur noch für eine Entfernung bis 40 km abzugsfähig. Die Abzugsbegrenzung für die Nutzung eigener Kfz wurde in das Gesetz übernommen; sie betrug 0,36 DM für Kraftwagen und 0,16 DM für ...

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