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Frotscher/Geurts, EStG § 52 Anwendungsvorschriften

Dr. Matthias Geurts
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Allgemeines

 

Rz. 1

Die Anwendungsvorschriften werden regelmäßig aus dem Gesetz entfernt, wenn angenommen werden kann, dass sie keine praktische Bedeutung mehr haben. Das bedeutet aber nicht, dass sie damit aufgehoben werden. Sie gelten vielmehr solange weiter, wie noch Anwendungsfragen auftauchen, die in ihrem Regelungsgehalt geregelt sind. Sie werden nicht dadurch wirkungslos, dass sie in einem für einen späteren Vz geltenden EStG nicht mehr enthalten sind. Spätere Neufassungen des § 52 EStG verdrängen daher ältere Anwendungsvorschriften nur äußerlich, nicht aber nach dem sachlichen Regelungsgehalt, da sie für jeweils unterschiedliche Vz gelten[1].

 

Rz. 1a

§ 52 EStG enthält die Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs des EStG bzw. einzelner Vorschriften des EStG. Kommentiert sind die Anwendungsvorschriften bei den jeweiligen Paragrafen, auf die sie sich beziehen.

[1] BFH v. 25.7.1991, XI R 36/89, BStBl II 1992, 26; FG Düsseldorf v. 20.10.1987, VIII 217/82 E, EFG 1988, 27.

Abs. 1

 

Rz. 2

Abs. 1 enthält die grundlegende Regelung, die immer dann eingreift, wenn die folgenden Absätze sowie § 52a EStG für die Abgeltungssteuer keine abweichende Regelung enthalten. Danach gilt die vorliegende Fassung ab dem Vz 2012. Für den Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt diese Fassung, soweit der Lohnzahlungszeitraum nach dem 31.12.2011 endet. Es ist also nicht der Zufluss des Arbeitslohns entscheidend, die vorliegende Fassung des Gesetzes gilt auch dann, wenn Arbeitslohn für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31.12.2011 endet.

 

Rz. 2a

Bei sonstigen Bezügen ist dagegen der Zuflusszeitpunkt entscheidend; die vorliegende Fassung des Gesetzes gilt, wenn der Zufluss nach dem 31.12.2011 erfolgt[1].

 

Rz. 2b

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011[2] enthält für Abs. 1 zwei Fassungen, eine Fassung für das Jah...

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Frotscher/Geurts, EStG § 52... / Abs. 1
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  Rz. 2 Abs. 1 enthält die grundlegende Regelung, die immer dann eingreift, wenn die folgenden Absätze sowie § 52a EStG für die Abgeltungssteuer keine abweichende Regelung enthalten. Danach gilt die vorliegende Fassung ab dem Vz 2012. Für den Steuerabzug ...

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