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Frotscher/Geurts, EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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1 Allgemeines

1.1 Funktion der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 51a EStG enthält allgemeine Regelungen über Zuschlagsteuern zur ESt. Zuschlagsteuern sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach der Höhe der ESt bemessen werden (im Einzelnen Rz. 19); die ESt ist, wie es in der früheren Fassung des § 51a EStG hieß, Maßstabsteuer.

 

Rz. 2

§ 51a EStG hat den Zweck, die Gesetze über die Zuschlagsteuern von allgemeinen Regelungen zu entlasten. Allgemeine Regelungen, die für Zuschlagsteuern jeder Art gelten, die an die ESt als Bemessungsgrundlage anknüpfen, werden in dieser Vorschrift zusammengefasst. Damit wird nicht nur das Gesetz über die Zuschlagsteuer entlastet, sondern gleichzeitig auch das jeweilige Gesetzgebungsverfahren beschleunigt, da nur noch die variablen Bestimmungen erlassen werden müssen, während für die allgemeinen Bestimmungen auf § 51a EStG zurückgegriffen werden kann.

 

Rz. 3

§ 51a EStG bestimmt nur, was zu gelten hat, wenn Zuschlagsteuern bestehen; die Vorschrift regelt weder die Art der Zuschlagsteuern noch für welchen Zeitraum sie erhoben werden. Diese Regelungen sind dem jeweiligen Gesetz über die einzelne Zuschlagsteuer vorbehalten. § 51a EStG stellt also lediglich einen allgemeinen Rahmen für die Zuschlagsteuern dar, der durch ein Gesetz über die jeweilige Zuschlagsteuer ausgefüllt und konkretisiert werden muss.

Aktuell ist die Vorschrift mittelbar nur für die Kirchensteuergesetze der Länder von Bedeutung. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften für den SolZ werden durch das SolZG eigenständig regelt (Rz 6).

 

Rz. 4

§ 51a EStG ist auch bei der Besteuerung beschränkt Stpfl. anwendbar; soweit sie einkommensteuerpflichtig sind, unterliegen sie auch der Zuschlagsteuer, für die dann § 51a EStG gilt.

 

Rz. 5

Zuschlagsteuern waren die Ergänzungsabgabe[1], der Stabilitätszuschlag[2], der für die Zeit v. 1.7.1991 bis 30.6.1992 erh...

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