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Frotscher/Geurts, EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige ... / 3 Isolierende Betrachtungsweise, Abs. 2

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 425

§ 49 Abs. 2 EStG enthält die gesetzliche Regelung der sog. "isolierenden Betrachtungsweise". Hierbei handelt es sich um die einer Fiktion ähnlichen Regelung zur Begrenzung des der steuerlichen Beurteilung unterliegenden Sachverhalts. Der Sachverhalt wird danach nicht in seiner vollen Komplexität gewürdigt und unter eine steuerliche Vorschrift subsumiert, sondern er wird unter bestimmten Umständen um diejenigen im Ausland verwirklichten Besteuerungsmerkmale verkürzt, bei deren Berücksichtigung keine inländischen Einkünfte vorliegen würden. Unter dem Begriff der "Besteuerungsmerkmale" sind entsprechend dem Zweck der Vorschrift Teile des steuerlich relevanten Sachverhalts zu verstehen.[1] Der steuerlichen Beurteilung ist der um bestimmte ausl. Sachverhaltsteile verkürzte, im Inland verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen. Der Zweck der isolierenden Betrachtungsweise liegt darin, Einkünfte wegen des bestehenden Inlandsbezugs auch dann als inländische einordnen zu können, wenn sie unter Berücksichtigung auch der im Ausland verwirklichten Tatbestandsmerkmale einer anderen Einkunftsart zuzuordnen wären, für die die im Inland verwirklichten Merkmale zur Qualifizierung als inländische Einkünfte nicht ausreichen. Die Vorschrift erreicht daher im Ergebnis eine Ausdehnung des Begriffs der inländischen Einkünfte mittels der Verkürzung des steuerlich zu beurteilenden Sachverhalts. Die praktische Bedeutung liegt in der Umqualifizierung von gewerblichen, ggf. auch selbstständigen Einkünften, die mangels einer inländischen Betriebsstätte nicht erfasst werden könnten, in eine Einkunftsart, die dem Wesen der Einkünfte, isoliert betrachtet, entspricht, und die nach dem Katalog des § 49 Abs. 1 EStG zu inländischen Einkünften führt. Damit soll vermieden werden, dass Einkünfte, die...

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