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Frotscher/Geurts, EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige ... / 2.2.2.8.1 Allgemeines

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 177

Durch G. v. 21.12.1993[1] ist die beschr. Steuerpflicht auf gewerbliche Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG ausgedehnt worden. Durch G. v. 19.7.2006[2] wurde die Vorschrift neu gefasst. Hintergrund der Neuregelung war, dass die vorherige Fassung für die Definition der Rechte, die veräußert werden, auf Nr. 6 verwies. Dadurch wurden nur Rechte erfasst, die ihrem Wesen nach Gegenstand einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung sein können. Nicht erfasst wurde die sog. "verbrauchende Rechtsüberlassung", bei der die Rechte durch die einmalige Nutzung verbraucht wurden, z. B. Werberechte bei einer Sport- oder sonstigen Veranstaltung. Die Vorschrift wurde daher durch eine eigene Definition der Rechte, die von Buchst. f erfasst werden, ausgedehnt und die Verweisung auf Nr. 6 dadurch ersetzt. Dabei wurde auch der notwendige Inlandsbezug konkretisiert.[3]

 

Rz. 178

Schließlich wurde die Vorschrift durch G. v. 19.12.2008[4] auf die laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erweitert.[5] Soweit die Einkünfte aus dem unbeweglichen Vermögen durch die in S. 2 der Vorschrift genannten Körperschaften erzielt werden, unterliegen die Einkünfte daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich der beschr. Steuerpflicht, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um laufende Einkünfte aus dem unbeweglichen Vermögen oder um Veräußerungsgewinne handelt. Nicht anwendbar ist die Neuregelung jedoch auf Miet- und Pachtzinsen für ein im Inland belegenes Grundstück, die eine Personengesellschaft an ihren Gesellschafter zahlt. Hier sind die Regeln über Sondervergütungen (Rz. 93ff.) vorrangig.[6]

 

Rz. 179

Durch G. v. 19.7.2016[7] wurde S. 2 in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG mit Wirkung ab Vz 2017 eine Ver...

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