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Frotscher/Geurts, EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige ... / 2.2.1 Land- und Forstwirtschaft, Nr. 1

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 58

Die Einkünfte eines Stpfl., der im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind inländische Einkünfte, wenn die Land- und Forstwirtschaft im Inland betrieben wird. Das ist der Fall, wenn der Grund und Boden im Inland belegen ist (§ 34d EStG Rz. 5). Auf das Vorliegen einer Betriebsstätte nach § 12 AO bzw. den Ort der Geschäftsleitung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs kommt es nicht an.[1] Dies korrespondiert mit dem in den DBA entsprechend Art. 6, Art. 13 Abs. 1 OECD-MA herrschenden Belegenheitsprinzip.

 

Rz. 59

Die Einkünfte sind derjenigen Person zuzurechnen, auf dessen Rechnung die Land- und Forstwirtschaft betrieben wird. Das kann der Eigentümer der Grundstücke, aber auch ein Pächter oder Nießbraucher sein.

 

Rz. 60

Sowohl der Begriff der Land- und Forstwirtschaft als auch der Umfang der erfassten Einkünfte werden durch die Verweisung auf §§ 13, 14 EStG bestimmt. Durch die Inbezugnahme von § 14 EStG werden auch Gewinne aus der Veräußerung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs von der beschr. Steuerpflicht erfasst.

 

Rz. 61

Trotz Nichterwähnung des § 13a EStG ist auch diese Vorschrift anwendbar. § 13a EStG behandelt nicht Begriff und Umfang der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern die Gewinnermittlungsart. Diese ist auch ohne ausdrückliche Bestimmung im Rahmen der beschr. Steuerpflicht anwendbar (§ 13a EStG Rz. 29).[2] Die Steuervergünstigungen des § 13 Abs. 3 EStG und des § 14a EStG sind auch im Rahmen der beschr. Steuerpflicht anwendbar, da § 50 Abs. 1 EStG insoweit keinen Ausschluss enthält. Für die Berechnung der Durchschnittssätze sind nur diejenigen Verhältnisse zugrunde zu legen, die von der im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft verwirklicht worden sind. Für Einkünfte aus Land- und Forstwir...

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