Rz. 76
Die Berechnung des besonderen Steuersatzes für Lohnersatzleistungen und ähnlichen steuerfreien Bezügen (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) erfolgt grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln (Rz. 70 und Rz. 82). Zusätzlich enthält § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG jedoch eine besondere Bestimmung für den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes aufgrund des § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist von der Summe der in § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 genannten, im Vz bezogenen Leistungen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR gem. § 9a Nr. 1 Buchst. a) EStG abzuziehen. Andere Abzüge sind mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht vorzunehmen.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist aber nur dann von den Lohnersatzleistungen abzuziehen, wenn er nicht bereits bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgesetzt worden ist oder wenn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zwar nicht dieser Pauschbetrag, wohl aber höhere Werbungskosten aufgrund Einzelnachweises geltend gemacht worden sind. Damit soll eine doppelte Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, einmal bei den stpfl. Einkünften, und ein zweites Mal bei den steuerfreien Lohnersatzleistungen, vermieden werden.
Konnte der Werbungskosten-Pauschbetrag nur teilweise von Einkünften abgezogen werden, ist er bei Anwendung des Progressionsvorbehalts nur insoweit abzuziehen, als er bei Ermittlung der Einkünfte mangels positiver Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht berücksichtigt werden konnte.
Rz. 77
Andere Abzugsbeträge von den Lohnersatzleistungen sind nicht zu machen, also weder tatsächliche Werbungskosten, die bei den stpfl. Einkünften nicht abgezogen werden konnten, noch Betriebsausgaben. Ebenfalls nicht abzuziehen sind etwaige Aufwendungen des Stpfl., die mit den Lohner...