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Frotscher/Geurts, EStG § 32b Progressionsvorbehalt / 3.2 Dem Progressionsvorbehalt unterliegende Ersatzleistungen

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 16

In den Progressionsvorbehalt werden nach der aktuellen Gesetzeslage folgende Lohnersatzleistungen einbezogen:

Nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG[1]

  • Arbeitslosengeld (§§ 136ff. SGB III): Es beträgt 60 %, bei Vorhandensein von Kindern 67 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 149 SGB III). Als gewöhnlich anfallende gesetzliche Abzüge sind LSt, KiSt, Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung abzusetzen. Das Arbeitslosengeld wird, je nach der Dauer der Beitragspflicht und dem Alter, für 6 bis 24 Monate gewährt (§ 147 SGB III). Das Arbeitslosengeld II wird hingegen nicht mit in den Progressionsvorbehalt einbezogen.[2] Rückzahlung von Arbeitslosengeld führt zu einem negativen Progressionsvorbehalt.
  • Teilarbeitslosengeld (§ 162 SGB III): Dieses wird gezahlt, wenn der Stpfl. mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausübt und eine von diesen verloren geht.[3]
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt
  • Kurzarbeitergeld (§§ 95ff. SGB III): Es wird gezahlt, um bei dem Arbeitnehmer Lohnausfall infolge Kurzarbeit auszugleichen.[4] Dem Arbeitnehmer werden 60 %, bei Vorhandensein von Kindern 67 % des entgangenen Nettoarbeitsentgelts erstattet. Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich für 12 Monate gewährt (§ 3 Nr. 2 EStG Rz. 2ff.). Bedingt durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde die Bezugsdauer unter bestimmten Voraussetzungen zeitweilig verlängert.[5] Zum Heimarbeiterkurzarbeitergeld vgl. § 103 SGB III. Dieses unterliegt ebenfalls dem Progressionsvorbehalt.
  • Insolvenzgeld (§§ 165ff. SGB III) wird Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers gezahlt und soll den dadurch ausfallenden Arbeitslohn ersetzen.[6] Das Insolvenzgeld entspricht dem Netto-Arbeitslohn der l...

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