Rz. 9
StVereinfG v. 1.11.2011: Einkommensunabhängige Gewährung des Kindergelds ab 2012; Berücksichtigung einer zweiten Ausbildung nur, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Neuregelung der Übertragung von Kinderfreibetrag und Sammelfreibetrag ab 2012.
BeitrRLUmsG v. 7.12.2011: Erweiterung des anerkannten Freiwilligendienstes.
AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013: Änderung bei der Bezeichnung des Freiwilligendienstes; Klarstellung, dass eine Erstausbildung sowohl eine Berufsausbildung als auch ein Erststudium umfasst.
Kroatien-AnpG v. 25.7.2014 und AO-AnpG v. 22.12.2014: Erweiterung bzw. Ergänzung des anerkannten Freiwilligendienstes.
KiGAnhG v. 16.7.2015: Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 2.256 EUR (2015) und 2.304 EUR ab 2016.
BEPS-UmsG v. 20.12.2016: Weitere Erhöhung des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes ab Vz 2017 bzw. Vz 2018.
FamEntlG v. 29.11.2018: In § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG erfolgte die redaktionelle Anpassung für den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" und den Internationalen Jugendfreiwilligendienst aufgrund Änderung der Rechtsgrundlage der Dienste.
Die Erhöhung der Kinderfreibeträge für den Vz 2019 erfolgte um 96 EUR auf 2.490 EUR und für den Vz 2020 um 96 EUR auf 2.586 EUR.
SozialMissbrG v. 11.7.2019: Umbenennung des Europäischen Freiwilligendienste "Erasmus +" in "Freiwilligenaktivität" in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG.
2. FamEntlastG v. 1.12.2020: Es erfolgte die Erhöhung des Kinderfreibetrags für den Vz 2021 um 144 EUR auf 2.730 EUR für jeden Elternteil und Erhöhung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf um ebenfalls 144 EUR auf 1.464 EUR.
AbzStEntModG v. 2.6.2021: Änderung des § 32 Abs. 6 S. 6 EStG ab dem Vz 2021: Bei einer Übertragung des Freibet...