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Frotscher/Geurts, EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder / 1.1 Rechtsentwicklung ab 2010

Carsten Schmitt, Andrea Debus
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Rz. 9

StVereinfG[1] v. 1.11.2011: Einkommensunabhängige Gewährung des Kindergelds ab 2012; Berücksichtigung einer zweiten Ausbildung nur, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Neuregelung der Übertragung von Kinderfreibetrag und Sammelfreibetrag ab 2012.

BeitrRLUmsG[2] v. 7.12.2011: Erweiterung des anerkannten Freiwilligendienstes.

AmtshilfeRLUmsG[3] v. 26.6.2013: Änderung bei der Bezeichnung des Freiwilligendienstes; Klarstellung, dass eine Erstausbildung sowohl eine Berufsausbildung als auch ein Erststudium umfasst.

Kroatien-AnpG[4] v. 25.7.2014 und AO-AnpG[5] v. 22.12.2014: Erweiterung bzw. Ergänzung des anerkannten Freiwilligendienstes.

KiGAnhG[6] v. 16.7.2015: Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 2.256 EUR (2015) und 2.304 EUR ab 2016.

BEPS-UmsG[7] v. 20.12.2016: Weitere Erhöhung des Kinderfreibetrags und des Kindergeldes ab Vz 2017 bzw. Vz 2018.

FamEntlG[8] v. 29.11.2018: In § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG erfolgte die redaktionelle Anpassung für den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" und den Internationalen Jugendfreiwilligendienst aufgrund Änderung der Rechtsgrundlage der Dienste.

Die Erhöhung der Kinderfreibeträge für den Vz 2019 erfolgte um 96 EUR auf 2.490 EUR und für den Vz 2020 um 96 EUR auf 2.586 EUR.

SozialMissbrG[9] v. 11.7.2019: Umbenennung des Europäischen Freiwilligendienste "Erasmus +" in "Freiwilligenaktivität" in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG.

2. FamEntlastG[10] v. 1.12.2020: Es erfolgte die Erhöhung des Kinderfreibetrags für den Vz 2021 um 144 EUR auf 2.730 EUR für jeden Elternteil und Erhöhung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf um ebenfalls 144 EUR auf 1.464 EUR.

AbzStEntModG[11] v. 2.6.2021: Änderung des § 32 Abs. 6 S. 6 EStG ab dem Vz 2021: Bei einer Übertragung des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) geht automatisch auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den anderen Elternteil über.

InflAusG[12] v. 8.12.2022: Kinderfreibetrag für Vz 2022 wurde um 80 EUR auf 2.810 EUR, für Vz 2023 um weitere 202 EUR auf 3.012 EUR und für Vz 2024 um 180 EUR auf 3.912 EUR angehoben.

JStG 2022[13] v. 16.12.2022: Redaktionelle Änderung des § 32 Abs. 4 S. 1 Buchst. d) EstG in Bezug auf die aufgezählten Freiwilligendienste.

Neuaufnahme der S. 12–14 in § 32 Abs. 6 EStG, dass die Gewährung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von der Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer abhängt (§ 139b AO).

[1] BGBl I 2011, 2131.
[2] BGBl I 2011, 2592.
[3] BGBl I 2013, 1809.
[4] BGBl I 2014, 1266.
[5] BGBl I 2014, 2417.
[6] BGBl I 2015, 1202.
[7] BGBl I 2016, 3000.
[8] BGBl I 2018, 2210; BStBl I 2018, 1377.
[9] BGBl I 2019, 1066; BStBl I 2019, 814.
[10] BGBl I 2020, 2616; BStBl I 2020, 1347.
[11] BGBl I 2021, 1259; BStBl I 2021, 787.
[12] BGBl I 2022, 2230; BStBl I 2023, 3.
[13] BGBl I 2022, 2294; BStBl I 2023, 7.

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