Rz. 34
Die Tätigkeit eines Apotheken-Inventurbüros ist keine wissenschaftliche Tätigkeit. Es fehlt insoweit an einer Betätigung auf wissenschaftlicher Grundlage. In erster Linie sind hierfür Erfahrungen aus dem Gebiet der Handelsvertretung von Bedeutung, sodass die Inventurarbeiten auf einer typischen gewerblichen Betätigung aufbauen. Erforderlich sind vor allem Branchen- und Marktkenntnisse, nicht jedoch Kenntnisse über die chemische Zusammensetzung und Wirkungsweise von Arzneimitteln.
Die Entwicklung von Bakterienkulturen stellt – für sich betrachtet – eine wissenschaftliche Tätigkeit dar.
Die Erstattung von Gutachten ist eine wissenschaftliche Tätigkeit, wenn diese Gutachten die Kenntnisse und die Beherrschung der Methoden einer wissenschaftlichen Disziplin voraussetzen und nur auf dieser Grundlage erstellt werden können. Das hat der BFH außerdem angenommen im Fall eines Dispacheurs, ebenso bei einem Betriebswirt, der als Gutachter für Versicherungsunternehmen Betriebsunterbrechungsschäden ermittelt und die geschädigten Unternehmer bei der ihnen obliegenden Pflicht zur Schadensminderung berät. Die Tätigkeit als Diamant-Gutachter ist dagegen nicht wissenschaftlich, denn die damit verbundene Aufgabenstellung erfordert neben den Fachkenntnissen eines Juweliers vor allem Marktkenntnisse und im praktischen Erwerbsleben gewonnene Erfahrungen. Allgemein zu Gutachten s. Rz. 82 "Sachverständige".
Rz. 35
Erbensucher sind nicht wissenschaftlich tätig. Die Suchtätigkeit beruht in erster Linie auf durch praktische Berufserfahrung gewonnenen Kenntnissen.
Erfinder (Rz. 83) sind regelmäßig wissenschaftlich tätig, soweit sie die nötigen Entwicklungsarbeiten nicht an andere vergeben.
Die Tätigkeit eines Hellsehers ist keine wissenschaftliche Tätigkeit. Hierfür wä...