Rz. 81
Eine architektenähnliche Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn sie in ihren wesentlichen Elementen dem Beruf des Architekten in Theorie (Ausbildung, Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit) gleichwertig ist. Die Tätigkeit eines vereidigten Bauschätzers kann mit der eines Architekten vergleichbar sein, denn zu den wesentlichen und typischen Tätigkeiten des Architekten gehört neben der Bauplanung auch die Schätzung der Baukosten. Eine Bauleitertätigkeit ist allein nicht architektenähnlich, es sei denn, der Stpfl. war zuvor auch mit der gutachterlichen, technischen und wirtschaftlichen Planung von Bauwerken befasst. Die Tätigkeit eines Gartenarchitekten ist der eines Architekten ähnlich, soweit sie in der Anfertigung von Plänen und Entwürfen zur Ausgestaltung von Gärten besteht. Die Ausführung der Gartengestaltung ist dagegen gewerbliche Betätigung. Ein Diplom-Designer, der nicht über Kenntnisse in der Innenarchitektur verfügt, die der Breite und Tiefe nach den Kenntnissen eines ausgebildeten Innenarchitekten vergleichbar sind, übt keine architektenähnliche Tätigkeit aus.
Ein ingenieurähnlicher Beruf muss dem Beruf des Ingenieurs sowohl hinsichtlich der erforderlichen Berufsausbildung als auch hinsichtlich der tatsächlich entfalteten Tätigkeit im Wesentlichen gleichen. Das Hochschulstudium kann dabei durch die Teilnahme an Kursen oder Selbststudium ersetzt und die theoretischen Kenntnisse durch eigene praktische Arbeit oder durch eine sog. Wissensprüfung belegt werden. Die konkret ausgeübte Tätigkeit muss weder ein "konstruierendes" Element enthalten noch das volle Tätigkeitsspektrum einer Ingenieurstätigkeit abdecken. Auch die beratende Tätigkeit wird umfasst, soweit diese nicht auf eine bloße Absatzf...