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Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 6.5 Erfinder

Wolfgang Siewert
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Rz. 83

Erfindertätigkeit ist eine, wenn auch nur vorübergehende, planmäßige Tätigkeit von gewisser Dauer, die sich auf die Erschaffung von etwas Neuem auf dem Gebiet der Technik beziehen muss.[1] Nicht erforderlich ist die Patentierung der Erfindung; es genügt insoweit, dass die Erfindung patentfähig ist. Wird eine Erfindung zum Patent angemeldet, verfolgt der Stpfl. damit den Zweck, seine Erfindung zu schützen und ein Ausschließlichkeitsrecht gegenüber jedermann zu erlangen. Die Patentanmeldung ist so gesehen die letzte Stufe des Erfinderhandelns.[2] Die Arbeit eines Erfinders ist grundsätzlich die Ausübung eines freien Berufs[3], sei es als Wissenschaftler (Rz. 35), sei es als Ingenieur[4], soweit die Erfindertätigkeit nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen oder eines gewerblichen Betriebs ausgeübt wird (H 18.1 Abs. 2 EStH 2022). Lizenzeinnahmen aus der Übertragung von Erfinderrechten an einen Dritten stellen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dar. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Stpfl. jemals Inhaber des Patentrechts an seiner Erfindung war. Denn nicht nur die Patente selbst sind übertragbar, sondern auch die Erfinderrechte in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen.[5]

 

Rz. 84

Einkünfte aus Erfindungen können aber auch im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmererfindungen, s. dazu R 18.1 Abs. 2 EStR 2012) sowie der sonstigen Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG (Zufallserfindungen) anfallen. Unter "Zufallserfindungen" werden Ideen verstanden, die ohne weitere Ausarbeitung verwertungsreif sind. Sie gehören zu den nur gelegentlichen Tätigkeiten, die mangels Nachhaltigkeit nicht den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zuzuordnen sind.[6] Wird eine Zufallserfindung Dritten zur Verwertung gegen laufende Vergütungen überl...

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