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Frotscher/Drüen, UmwStG § 25 Entsprechende Anwendung des ... / 1.1 Inhalt

Simon Gossert, Moritz Hildenbrand
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Rz. 1

Der Achte Teil des UmwStG besteht ausschließlich aus § 25 UmwStG. Er befasst sich mit Fällen des Formwechsels und vergleichbaren ausländischen Vorgängen, bei welchen eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft umgewandelt wird. § 25 UmwStG findet ebenfalls auf den Übergang bestimmter Personengesellschaften (sog. optierende Gesellschaft[1]) zur Körperschaftsbesteuerung gem. § 1a Abs. 2 KStG Anwendung.[2] Nach § 25 S. 1 UmwStG sind in diesen Fällen die §§ 20 bis 23 UmwStG entsprechend anzuwenden. Hieraus lässt sich schließen, dass in den Fällen eines Formwechsels die Vorschriften für Einbringungen in eine Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft nach § 20 UmwStG bzw. dem Anteilstausch nach § 21 UmwStG jeweils in Verbindung mit den §§ 22 und 23 UmwStG zur Anwendung kommen.

 

Rz. 2

Gem. § 25 S. 2 UmwStG ist auch § 9 S. 2 und 3 UmwStG entsprechend anzuwenden. Durch die entsprechende Anwendung von § 9 S. 2 UmwStG sind sowohl für die formwechselnde Personengesellschaft eine (steuerliche) Übertragungsbilanz als auch für die formgewechselte Kapitalgesellschaft eine (steuerliche) Eröffnungsbilanz zu erstellen. Durch entsprechende Anwendung des § 9 S. 3 UmwStG wird die steuerliche Rückbeziehung des Formwechsels auf einen Übertragungsstichtag ermöglicht. Dieser darf höchstens 8 Monate (bzw. in der Vergangenheit ausnahmsweise 12 Monate[3]) vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegen. Nach § 1a Abs. 2 S. 3 KStG ist § 9 S. 3 UmwStG auf optierende Gesellschaften nicht anzuwenden. Ein steuerlicher Rückbezug scheidet in diesen Fällen somit aus. Die Option zur Körperschaftsbesteuerung erfolgt zwingend mit Wirkung zum Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr, ab dem die Körperschaftsbesteuerung gelten soll, vora...

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