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Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners / 6 Bescheinigung der Einbringungsgewinnbesteuerung (§ 22 Abs. 5 UmwStG)

Dr. Elisabeth Wöhrle
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Rz. 330

§ 22 Abs. 5 UmwStG regelt die Bescheinigung der Einbringungsgewinnbesteuerung für Zwecke des § 23 Abs. 2 UmwStG. Diese Bescheinigung ist gem. § 23 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 und S. 3 Hs. 2 UmwStG tatbestandliche Voraussetzung für die (nachträgliche) Buchwertaufstockung auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft in den Fällen der nachträglichen Besteuerung eines Einbringungsgewinns.

 

Rz. 331

Gegenstand der Bescheinigung ist die Höhe des zu versteuernden Einbringungsgewinns, die darauf entfallende festgesetzte Steuer und den darauf entrichteten Betrag. Aus der Bescheinigung muss die Höhe des steuerbaren Einbringungsgewinns, nicht nur die des steuerpflichtigen Einbringungsgewinns, hervorgehen. Diese muss entweder unmittelbar angegeben werden oder sich aus dem Hinweis auf die Höhe des sachlich steuerbefreiten Einbringungsgewinns ermitteln lassen. Die darauf entfallende Steuer ist die nachträglich zusätzlich erhobene Steuer auf den Einbringungsgewinn. Ausreichend ist eine Bescheinigung der ESt bzw. KSt. Die Bescheinigung der GewSt sollte entbehrlich sein.[1]

 

Rz. 332

Die Bescheinigung ist durch das für den Einbringenden zuständige FA auszustellen. Dies ist insoweit sinnvoll, als dieses FA auch für die Ermittlung des Einbringungsgewinns, die Steuerfestsetzung und -entrichtung zuständig ist. Unklar ist daher die Rechtslage z. B. in den Fällen des § 22 Abs. 6 UmwStG. In den Fällen der unentgeltlichen Rechtsnachfolge gilt nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 6 UmwStG der Rechtsnachfolger als Einbringender auch i. S. d. § 22 Abs. 5 UmwStG. Folgt man dem Wortlaut, dann wäre das für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige FA nicht identisch mit dem für die Ermittlung und Besteuerung des Einbringungsgewinns zuständigen FA.[2]

 

Rz. 332a

In den Fällen, in denen Ausgangsrechtsträger eine Pe...

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