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Frotscher/Drüen, KStG § 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Allgemeines

1.1 Systematische Stellung und Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 37 KStG knüpft an die Regelung des § 36 KStG an. Während § 36 KStG den Stand des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluss der Anwendungsperiode des Anrechnungsverfahrens festschreibt, zieht § 37 KStG, zusammen mit § 38 KStG, hieraus die materiellen Folgerungen. § 36 KStG ist eine formale Vorschrift, die nur die Feststellung der Teilbeträge regelt. § 37 KStG und § 38 KStG bilden die dazu gehörigen materiellen Vorschriften, die, neben den auch in diesen Vorschriften enthaltenen formellen Regelungen, zu materiellen Änderungen der Steuerbelastung führen.[1]

 

Rz. 2

In § 37 KStG wird, ausgehend von den Feststellungen der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals, das Minderungsvolumen für die KSt ermittelt (Abs. 1). Über diese formelle Regelung hinaus bestimmt Abs. 2, wie dieses Minderungsvolumen zu einer Reduzierung der KSt führt. Abs. 2a schränkt demgegenüber die Realisierung des KSt-Guthabens temporär und betragsmäßig ein. Abs. 3 enthält, hieran anschließend, die Folgerungen, die zu ziehen sind, wenn die Körperschaft Ausschüttungen von einer anderen Körperschaft erhält, die ebenfalls zu einer KSt-Minderung geführt haben.

Rz. 3-3a einstweilen frei

[1] Zur Körperschaftsteuerminderung nach § 37 KStG, BMF v. 6.11.2003, IV A 2 – S 1910 – 156/03, BStBl I 2003, 575.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 3b

Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 23.10.2000[1] im Zusammenhang mit der Ablösung des Anrechnungsverfahrens durch das Halbeinkünfteverfahren eingeführt worden. Danach wurde die Vorschrift folgendermaßen geändert:

  • Durch Gesetz v. 20.12.2001[2] wurden Abs. 2 S. 4 und Abs. 3 zum Zweck der Klarstellung von Zweifelsfragen und zur Schließung von Regelungslücken neu gefasst.
  • Durch Gesetz v. 16.5.2003[3] wurde durch Abs. 2a die Realisierung des KSt-Guthabens für Ausschüttungen nach dem 11.4.2003 und vor dem 1.1.2006 au...

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