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Letztmalige Anwendung des Anrechnungsverfahrens und erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens: Übergangsregelungen

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BMF, Schreiben v. 6.11.2003, IV A 2 - S 1910 - 156/03, BStBl I 2003, 575

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den Übergang zum neuen Körperschaftsteuerrecht die nachfolgenden Grundsätze:

 

A. Letztmalige Anwendung des Anrechnungsverfahrens und erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

 

I. Grundsätzliches

1

Die Vorschriften des KStG n.F. (KStG n.F. = KStG 2002, KStG a.F. = KStG 1999) sind bei der Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Allgemeinen (insbesondere hinsichtlich der Einkommensermittlung und des Steuersatzes) grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 (§ 34 Abs. 1 KStG n.F.) und bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 2000/2001 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 (§ 34 Abs. 2 KStG n.F.) anzuwenden.

Im Einzelnen bedeutet dies:

 

1. Erstmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2001

2

Das neue Recht ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden, wenn

  • das Wirtschaftsjahr der Körperschaft dem Kalenderjahr entspricht,
  • es sich um eine in 2001 gegründete Gesellschaft handelt,
  • das Wirtschaftsjahr in 2001 wirksam von einem kalenderjahrgleichen auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt worden ist

    oder

  • das Wirtschaftsjahr in 2000 wirksam von einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr auf ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr umgestellt worden ist.

3

Voraussetzung dafür, dass die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auch steuerlich wirksam ist, sind eine Satzungsänderung bei der Körperschaft, sowie das Wirksamwerden sonstiger ggf. mit der Umstellung verbundener Rechtsakte (insbesondere der Eintragung in das Handelsregister) bis zum Ende des geplanten Rumpf-Wirtschaftsjahrs.

 

2. Erstmalige Anwe...

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      (1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025[1] [Für 2024: Veranlagungszeitraum 2024; Von 2022 bis 2023: Veranlagungszeitraum 2022; Vom 18.12.2019 bis ...

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