Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
§ 44 EnergieStG beinhaltet die Steuerbefreiungen für Erdgas und das damit verbundene Verfahren. Die Steuerbefreiungen haben zur Folge, dass – bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen (einschl. der erforderlichen Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 S. 2 EnergieStG) – mit der Entnahme aus dem Leitungsnetz keine Steuer nach § 38 EnergieStG entsteht (vgl. § 38 EnergieStG Rz. 20). Allerdings gilt § 44 EnergieStG auch für nicht leitungsgebundenes Erdgas (§§ 40, 41 EnergieStG; vgl. die Erläuterungen zu § 40 EnergieStG Rz. 11 sowie zu § 41 EnergieStG Rz. 9). In der praktischen Anwendung sind allerdings die Steuerentlastungen nach §§ 45ff. EnergieStG wichtiger als die Steuerbefreiungen (vgl. Soyk, Energie- und Stromsteuerrecht, 3. Aufl. 2013, 241).
2 Verfahren der Steuerbefreiung
2.1 Allgemeines
Rz. 2
§ 44 Abs. 1 S. 1 EnergieStG definiert als Verfahren der Steuerbefreiung die steuerfreie Verwendung und die steuerfreie Verteilung von Erdgas. Zum Verfahren der Steuerbefreiung gehört also zunächst einmal der steuerfreie Zweck an sich, der sich hier aus § 44 Abs. 2, 2a und 2b EnergieStG ergibt. Des Weiteren ist auch die entsprechende Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 S. 2 EnergieStG Voraussetzung für das Verfahren der Steuerbefreiung. Unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1a EnergieStG dürfte schließlich aber auch die Ausfuhr bzw. das Verbringen in andere EU-Mitgliedstaaten mit zum Verfahren der Steuerbefreiung gehören.
2.2 Verwendung, Verteilung, Ausfuhr und Verbringen
Rz. 3
Die Verwendung umfasst im Wesentlichen den Verbrauch von Erdgas zu einem steuerfreien Zweck. Der Gebrauch, der im Falle anderer, insbes. flüssiger Energieerzeugnisse ebenfalls eine Rolle spielen kann (vgl. Soyk, Energie- und Stromsteuerrecht, 3. Aufl. 2013, 199 m. w. N.), dürfte im Falle von Erdgas aufgrund seiner physikalischen Eigenschaften praktisch ausgeschlossen sein.
Rz. 4
Die Verteilung hingegen beinhaltet die Ab...