Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
Rz. 9
Auch für nicht leitungsgebunden zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbrachtes Erdgas gibt es Ausnahmen von der Steuerentstehung.
Rz. 10
Zunächst einmal gilt auch die Steuerbefreiung für Kraftstoffe in Hauptbehältern (§ 18b Abs. 2 Nr. 3 EnergieStG) sinngemäß (vgl. Schröer-Schallenberg, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 40 EnergieStG Rz. 15). Wird ein gewerblich genutztes Fahrzeug mit nicht leitungsgebundenem Erdgas betrieben, kommt die Steuerbefreiung insoweit zur Anwendung. Dies wird im Falle von LNG, soweit ersichtlich, bislang allenfalls im Schiffsverkehr praktisch (s. a. § 44 Abs. 2b EnergieStG). In Kraftfahrzeugen wird generell kein LNG, sondern CNG verwendet, für das die Steuerbefreiung aber ebenso gilt.
Rz. 11
Daneben ist für Fälle des Bezuges bzw. Verbringens zu gewerblichen Zwecken durch das Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes v. 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2436) klargestellt worden, dass es nicht zur Steuerentstehung kommt, wenn sich für das nicht leitungsgebundene Erdgas ein Verfahren der Steuerbefreiung nach § 44 Abs. 1 EnergieStG anschließt (vgl. BT-Drs. 17/11387, 36). Hier verdient § 44 Abs. 2b EnergieStG besondere Erwähnung, der explizit eine Steuerbefreiung für LNG vorsieht, das in der nach § 27 Abs. 1 S. 1 EnergieStG begünstigten Schifffahrt verwendet wird (vgl. Schröer-Schallenberg, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 44 EnergieStG Rz. 35ff.).
Rz. 12
Schließlich ist noch die Ausnahmeregelung des § 40 Abs. 2 EnergieStG zu beachten (vgl. Rz. 19ff.).