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Erfüllung des Wunsches einer potentiellen Kundin nach Betreuung durch männlichen Berater – Entschädigung nach AGG

Haufe Redaktion
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Leitsatz

1. Will eine potentielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreut werden, hat die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Reaktionsmöglichkeiten grundsätzlich den Schutzpflichten nach § 12 Abs. 4 AGG nachzukommen.

2. Tut sie dies nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG durch die Arbeitgeberin darstellen, die einen Entschädigungsanspruch auslöst.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Architektin, war zuletzt im Vertrieb der Beklagten tätig. Über das unternehmensinterne Verteilungssystem war ihr eine Bauinteressentin zugewiesen worden. Allerdings wurde sie von ihrem Vorgesetzten, dem Regionalleiter der Beklagten, darüber informiert, dass die Bauinteressentin keine Frau als Beraterin wolle, so dass die Kundin intern auf den Regionalleiter "überschrieben" wurde.

Daraufhin kontaktierte die Klägerin die AGG-Beschwerdestelle und schrieb den Kontakt mit der Bauinteressentin in der Folge wieder auf sich um. Da sich diese jedoch erneut beim Regionalleiter beschwerte, blieb es am Ende dabei, dass die Bauinteressentin nicht mehr von der Klägerin betreut wurde, wodurch ihr eine Provision von ca. 30.000 EUR entgangen war. Später begründete die Bauinteressentin ihren Wunsch nach einem Beraterwechsel damit, dass sie nach einem Telefonat kein gutes Gefühl gehabt und sie daher einen anderen Ansprechpartner bevorzugt habe. Und auch wenn sie im Ergebnis die richtige Entscheidung getroffen habe, bedauere sie ihre Wortwahl – insbesondere, da sie ja selbst eine Frau sei.

Die Klägerin klagte auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG sowie auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 15 Abs. 2 AGG i.H.v. 6 Bruttomonatsgehältern...

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