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Entziehung des Wohnungseigentums als ultima ratio

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Normenkette

§ 18 WEG, § 19 WEG

 

Kommentar

1. Im Fall einer nur aus 2 Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine Beschlussfassung nach § 18 Abs. 3 WEGüber die Erhebung einer Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums entbehrlich.

2. Hält der eine Eigentümer dem anderen vor, seit Jahren den in seinem Eigentum stehenden Balkon nicht repariert, seit über 13 Jahren die im Gemeinschaftseigentum stehenden Außenfenster nicht gestrichen und zudem insofern nicht der ihm obliegenden Verpflichtung zum schonenden Gebrauch sowohl des Sonder- als auch des Gemeinschaftseigentums nachgekommen zu sein, auch seine Wohnung während der Heizperiode nicht bzw. nicht in gehöriger Weise geheizt zu haben, so begründet dies noch keinen Anspruch auf Entziehung des Wohnungseigentums wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem anderen Wohnungseigentümer.

3. Im Rahmen des § 18 Abs. 1 WEG kann als Voraussetzung der Entziehung des Wohnungseigentums in Analogie zum Miet- und Gesellschaftsrecht ein wichtiger Grund ausreichen, etwa ein Zerwürfnis zwischen den Wohnungseigentümern, das ein gedeihliches Zusammenleben nicht mehr erwarten lässt. Allerdings kommt das Entziehungsverfahren als einschneidenstes und letztes Mittel nur dann in Betracht, wenn weniger schwere rechtliche Maßnahmen ausgeschöpft sind oder nicht infrage kommen.

 

Link zur Entscheidung

( LG Aachen, Urteil vom 15.10.1992, 2 S 298/91= ZMR 5/1993, 233)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Entziehung des Wohnungseigentums wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gemeinschaft  Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. November 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts ...

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