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LG Aachen Urteil vom 15.10.1992 - 2 S 298/91 (veröffentlicht am 15.10.1992)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Entziehung des Wohnungseigentums wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gemeinschaft

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. November 1991 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düren – 3 C 807/90 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht sich zunächst als zur Entscheidung über die Klage befugt angesehen.

Nach § 51 WEG ist für die Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums gemäß § 18 WEG das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig. Die nach § 18 WEG zulässige Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums ist mithin die ordentliche Klage nach der ZPO, damit war die Zuständigkeit des Amtsgerichts Düren in sachlicher und örtlicher Hinsicht begründet.

Eine besondere Prozeßvoraussetzung für die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG normiert § 18 Abs. 3 Satz 1 WEG. Danach müssen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit, wobei nach § 18 Abs. 3 Satz 2 WEG dieser Beschluß einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer bedarf, über die Entziehung des Wohnungseigentums entscheiden. Dabei darf nach § 25 Abs. 5 WEG. der nach § 18 Abs. 3 Satz 3 WEG nicht ausgeschlossen ist, der betroffene Wohnungseigentümer nicht mitabstimmen. Im vorliegenden Fall ist eine Beschlußfassung jedoch nicht erforderlich, da es sich um eine sog. Zweier-Eigentümergemeinschaft handelt und hier schon aufgrund der Mehrheitsverhältnisse eine Beschlußfassung „mit Mehrheit” bei unterschiedlicher Auffassung nicht möglich ist, erst recht nicht, wenn – wie vorliegend – der betroffene Wohnungseigentümer nicht mitabstim...

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