Leitsatz
Zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein Hauptsacheverfahren eingeleitet und außerdem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht. Dem Antragsteller wurde Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Verfahrensbevollmächtigte sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für das Verfahren betreffend den vorläufigen Rechtsschutz beigeordnet.
Verhandelt wurde lediglich im Hauptsacheverfahren. Im Verfahren betreffend den vorläufigen Rechtsschutz fand kein Termin statt. Im Hauptsacheverfahren einigten sich die Parteien. In der Folgezeit stellte sich die Frage, ob im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen des Vergleichs in der Hauptsache auch eine Einigungsgebühr im Verfahren betreffend den vorläufigen Rechtsschutz von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemacht werden kann.
Ein entsprechender Antrag wurde von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgelehnt. Die hiergegen von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gerichtete Erinnerung blieb ohne Erfolg. Hiergegen wandte sie sich mit ihrer Beschwerde.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, für das Hauptsacheverfahren sei neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr auch eine Einigungsgebühr zuzusprechen, für das Verfahren betreffend den vorläufigen Rechtsschutz jedoch lediglich die Verfahrens- und eine Terminsgebühr, nicht jedoch eine Einigungsgebühr.
Anders als im einstweiligen Verfügungsverfahren ende im Verfahren nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit das einstweilige Anordnungsverfahren "automatisch" durch eine endgültige Regelung, d.h. die Beendigung des Hauptsacheverfahrens.
Komme es deshalb im einstweiligen Anordnungsverfahren zu keiner weitergehenden Regelung als im Hauptsacheverfa...