Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsgebühr im einstweiligen Anordnungsverfahren bei Einigung im Hauptsacheverfahren
Leitsatz (amtlich)
Wenn in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowohl ein Hauptsache- als auch ein einstweiliges Anordnungsverfahren rechtshängig sind und in der mündlichen Verhandlung eine endgültige Einigung erfolgt, fällt grundsätzlich nur im Hauptsacheverfahren eine Einigungsgebühr an.
Normenkette
ZPO § 620 Abs. 1, § 621g; RVG-VV Nr. 1003
Verfahrensgang
AG Werl (Beschluss vom 08.07.2008; Aktenzeichen 10 F 179/08 e.A.) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 16.7.2008 gegen den Beschluss des AG - FamG - Werl vom 8.7.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) ist dem Antragsteller für dessen Anträge auf Erlass einer Umgangsregelung sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden.
Das Hauptsacheverfahren ist unter Mitwirkung der Beteiligten zu 1) am 2.6.2008 durch einen "Vergleich" beendet worden, dessen Ziff. 3. und 4. wie folgt lauten:
"3. Damit ist dieses Verfahren einschließlich des Verfahrens betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."
Die Beteiligte zu 1) meint nunmehr, dass auch im einstweiligen Anordnungsverfahren eine ihr aus der Landeskasse zu zahlende Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 RVG-VV aus einem Gegenstandswert von 3.000 EUR i.H.v. 189 EUR zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt also 224,91 EUR, angefallen sei.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des AG hat eine entsprechende Vergütungsfestsetzung durch Beschluss vom 5.6.2008 abgelehnt. Der Richter des AG hat die dagegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 8.7.2008 zurü...