Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 21 Abs. 4 WEG, § 894 ZPO
Kommentar
1. Ein Antragsteller als Miteigentümer eines Wohnungseigentums ist zur Geltendmachung des Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung ( § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG) allein befugt, was sich aus seiner Stellung als Bruchteilseigentümer ergibt ( § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG; § 1011 BGB). Dies gilt umso mehr, wenn der andere Bruchteilsmiteigentümer (hier Ehepartner) die Verfahrensführung des antragstellenden Ehemannes billigt.
2. Im Grundsatz müssen Miteigentümer erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zustimmen. Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums und zu dieser auch die Beseitigung anfänglicher Baumängel zur erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der Wohnanlage. Der Anspruch richtet sich gegen die Eigentümer unbeschadet etwaiger Ansprüche gegen den Ersteller der Wohnanlage.
Im vorliegenden Fall bestand auch Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellung, da sich Antragsgegner in erheblichem Umfang der Durchführung notwendiger Sanierungsmaßnahmen widersetzt haben.
3. Die Zustimmung, zu der Antragsgegner verpflichtet werden, wird gem. § 45 Abs. 3 WEG, § 894 ZPO mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fingiert. Der Inhalt der abzugebenden Willenserklärung muss daher hinreichend bestimmt sein. Im vorliegenden Fall genügte die vom AG ausgesprochene Verpflichtung diesen Anforderungen nur zum Teil. In Antragsgegnerschaft stehende Eigentümer können nicht verpflichtet werden, der Vergabe von Sanierungsarbeiten auf der Grundlage mehrerer Vergleichsangebote zuzustimmen, die erst eingeholt werden sollen. Über die Vergabe der erforderlichen Sanierungsarbeiten kann erst entschieden werden, wenn entsprechende Angebote vorliegen. Durch d...