Rz. 251
Die Vermietung von Gemeinschaftseigentum, d.h. der Abschluss entsprechender Mietverträge, kann im Einzelfall ebenfalls unter § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG fallen.
Rz. 252
Dies kann etwa der Fall sein, wenn einzelne Gegenstände, die im Eigentum der Gemeinschaft stehen, kurzfristig vermietet werden (z.B. ein Aufsitzrasenmäher an einen der Wohnungseigentümer) oder wenn der Vermietung ihrem Umfang nach nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt und hieraus keine erheblichen Verpflichtungen erwachsen (z.B. bei der Vermietung eines Außenstellplatzes von 50 EUR im Monat bei einer großen Gemeinschaft mit umfangreichem Gebäudekomplex).
Rz. 253
Werden Gemeinschaftsräumlichkeiten innerhalb der Wohnanlage vermietet, kommt dem in der Regel keine untergeordnete Bedeutung zu, auch, wenn die Vermietung bereits nach der Konzeption der Anlage vorgesehen ist.
Beispiel:
Die Anlage wird z.T. als Hotelbetrieb genutzt und die Betreibergesellschaft mietet Gemeinschaftsräumlichkeiten für den Restaurantbetrieb an.
Die mit der Vermietung von Räumlichkeiten einhergehenden Verpflichtungen zur Instandhaltung und Abrechnung (Betriebskosten) sowie dem sich aus der gemeinsamen Nutzung ergebenen besonderen Störpotential kommt zumeist eine gewisse Bedeutung für die Wohnungseigentümer untereinander zu. Es bleibt deshalb ihnen vorbehalten darüber zu entscheiden, ob und an wen Räumlichkeiten innerhalb der Anlage vermietet werden sollen.
Rz. 254
Zulässig ist es aber, dem Verwalter die Entscheidung hierüber durch einen Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG zu übertragen.