Rz. 81
Nach höchstrichterlicher Auffassung hat das erkennende Gericht von Amts wegen etwaige Nichtigkeitsgründe auf Grundlage des vorgetragenen Sachverhaltes zu prüfen, und zwar auch dann, wenn der Antrag seinem Wortlaut nach nur darauf gerichtet ist, den Beschluss für ungültig zu erklären.
Rz. 82
Maßgeblich ist insofern der Vortrag des Klägers im Hinblick auf die Beschlussmängel, unabhängig davon, ob diese einen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund darstellen.
Rz. 83
Folgt aus dem Sachverhalt, dass (lediglich) ein Anfechtungsgrund vorliegt, kann die Klage nur Erfolg haben, wenn die in § 45 WEG normierten Fristen eingehalten worden sind.
Rz. 84
Sind umgekehrt die Anfechtungs- und die Anfechtungsbegründungsfrist (§ 45 WEG) gewahrt, muss von Seiten des Gerichts lediglich geprüft werden, ob (irgend-)ein Rechtsverstoß vorliegt, der den Bestand des angefochtenen Beschlusses berührt.
Ob der Rechtsfehler dann als Nichtigkeits- oder als Anfechtungsgrund zu qualifizieren ist, ist mithin für den Erfolg der Klage unerheblich. Hieraus folgt, dass, wenn z.B. nur auf Feststellung der Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses geklagt wird, das Gericht auch Anfechtungsgründe prüft. Insofern ist auch die Beweiserhebung über einen Nichtigkeitsgrund entbehrlich, da unerheblich, wenn bereits feststeht, dass ein anderer Rechtsverstoß unter dem Blickwinkel der Anfechtung durchgreift.
Rz. 85
Es liegt mithin auch keine Klageänderung vor, wenn der jeweils andere Grund (Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit) vorliegt.
Rz. 86
Auch der Erlass eines Teilurteils betreffend Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe ist ebenso wie der Erlass eines solchen im Hinblick auf einzelne Kläger unzulässig.
Rz. 87
Liegt ein zulässiger Antrag (hierzu siehe Rdn 71 ff.) im Hinblick auf eine teilweise Anfechtung eines...