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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / 1. Verhältnis zwischen Sondereigentümern verschiedener Einheiten

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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Rz. 13

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 ist auf das Verhältnis von Miteigentümern grundsätzlich auch dann nicht anwendbar, wenn sie eine wohnungseigentumsähnliche Regelung nach § 1010 BGB getroffen haben.[23] Das ist bei Wohnungseigentümern anders. Der BGH hat dies bislang allerdings zu Recht nicht mit einem Rückgriff auf den wohnungseigentumsrechtlichen Ausgleichanspruch nach § 14 Nr. 4 Halbs. 2 begründet. Denn dieser Ausgleichsanspruch betraf nur einen sehr speziellen Sonderfall und eignete sich nicht als Grundlage für einen allgemeinen Ausgleichsanspruch. Der BGH begründete ihn vielmehr mit einer Analogie zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.[24] Nach dieser Rechtsprechung kann zwischen Sondereigentümern verschiedener Einheiten ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bestehen, etwa wenn ein undichter Sanitäranschluss zu Wasserschäden in einer benachbarten Sondereigentumseinheit geführt hat. Mit Blick auf das Sondereigentum verwirkliche sich in herausgehobenem Maße, dass es sich bei dem grundstücksgleichen Recht des Wohnungseigentums um "echtes Eigentum" im Sinne von § 903 S. 1 BGB handelt. Insoweit bestehe kein Bruchteilseigentum mit ideellen Anteilen sämtlicher Wohnungseigentümer, sondern "Alleineigentum" an bestimmten dinglich-gegenständlich abgegrenzten Gebäudeteilen. Anders als bei Beeinträchtigungen, die von dem gemeinschaftlichen Eigentum ausgehen, bestehe daher weder formal noch teleologisch Identität zwischen dem Grundstückseigentum, von dem die Störung ausgeht, und dem beeinträchtigten Grundstückseigentum mit der Folge, dass sich dieselben Miteigentümer gleichzeitig sowohl auf Störerseite als auch auf Seiten des beeinträchtigten Eigentums befinden. Vielmehr stünden sich die Sondereigentümer ebenso mit gegensätzlichen Interessen gegenü...

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