Cornelius Link
, Lisa Maiworm
Tz. 224
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Zinserträge sind Erträge aus Kap-Forderungen aller Art und wirtsch gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kap-Forderungen, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. § 4h Abs 3 S 3 EStG wurde mit dem KrZwMG 2023 an die ATAD angepasst. Lt Schr des BMF v 24.03.2025, BStBl I 2025, 683 Rn 11, 19 soll der Begriff der Zinserträge deckungsgleich mit dem Begriff der Zinsaufwendungen zu verstehen sein; ungeachtet des auseinanderfallenden Ges-Wortlauts (zust s Förster, GmbHR 2025, 741, 745). Die Begriffe waren uE bisher bereits gleich auszulegen; es besteht eine Art Korrespondenzprinzip (glA s Frotscher, in F/D, § 4h EStG Rn 141; s Häuselmann, FR 2009, 401, 403; aA s Schmidt-Fehrenbacher, Ubg 2008, 469, 472, der von Asymmetrie spricht und bereits nach der Rechtslage vor dem KrZwMG 2023 zum Bsp St-Erstattungen nach § 233 AO als Zinserträge ansah; auch Schänzle/Mattern, in Sch/F, 2. Aufl, § 8a KStG Rn 145 "Zinsen iSd § 233a AO". Daher kann auf die vorstehenden Ausführungen (s Tz 214 ff) verwiesen werden. Die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs auf Seiten der Zinsaufwendungen bei gleichzeitiger Beibehaltung des Begriffs der Zinserträge iSd § 4h Abs 3 S 3 EStG aF zu Ungunsten des Stpfl gewirkt. Die ATAD definiert ausdrücklich nur Zinsaufwendungen (s Art 2 Abs 1 ATAD). Art 2 Abs 2 ATAD bezieht in die Ermittlung der Nettozinsaufwendungen "steuerbare Zinserträge und so wirtsch gleichwertige Zinserträge" ein. Dh auch die ATAD definiert Zinsaufwendungen und Zinserträge mit unterschiedlichen Wortlauten. In § 4h Abs 3 S 3 EStG idFd KrZwMG 2023 wird die Begriffsbestimmung "gleichwertige Erträge" um den Passus "im Zusammenhang mit" ergänzt, was uE ein erweitertes Begriffsverständnisses unterstreicht und die abstrakten ATAD-Vorgaben im nationalen Rec...