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Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)

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BMF, Schreiben v. 24.03.2025, IV C 2 - S 2742-a/00028/012/001, BStBl I 2025, 683

Mit dem Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl 2023 I Nr. 411 S. 1) wurde die Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) geändert und an die Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (EU-Antisteuervermeidungsrichtlinie – ATAD) angepasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Anwendungsfragen des § 4h EStG und des § 8a KStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wie folgt Stellung genommen:

  Rn.
I. Zeitliche Anwendung 1
II. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h Absatz 1 EStG, § 8a Absatz 1 KStG) 2
1. Betrieb 2
2. Zinsaufwendungen und Zinserträge 11
a) Kapitalforderungen/Fremdkapital 12
b) Zinsaufwendungen 16
c) Zinserträge 19
d) Minderung bzw. Erhöhung des maßgeblichen Gewinns bzw. Einkommens 21
e) Nicht unter die Zinsschranke fallende Aufwendungen und Erträge 24
f) Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten 29
g) Auf- und Abzinsung 30
h) Leasing 31
i) Abtretung 33
3. Steuerliches EBITDA 44
4. Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag 55
5. Mitunternehmerschaften 64
6. Organschaften 67
III. Ausnahmetatbestände (§ 4h Absatz 2 EStG) 69
1. Nichtanwendbarkeit der Ausnahmetatbestände auf Zinsvorträge 70
2. Freigrenze 71
3. Stand-alone-Klausel 75
4. Eigenkapitalvergleich bei konzernzugehörigen Betrieben (Eigenkapital-Escape) 77
a) Konzernbegriff 78
b) Eigenkapital-Escape 85
...

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  (1) 1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. 2Das verrechenbare EBITDA ist 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 abzuziehenden, ...

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