Tz. 45
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Als Reaktion auf die BFH-Rspr (s Urt des BFH v 22.08.2007, BStBl II 2007, 961 und s Tz 11), nach der die Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit durch eine Eigengesellschaft einer jur Pers d öff Rechts zu einer vGA an die jur Pers d öff Rechts führt, sah der Gesetzgeber sich aus den oa Gründen (s Tz 14ff) veranlasst, auch insoweit die frühere Praxis, die in solchen Fällen eine vGA nicht annahm (s Tz 13), ges festzuschreiben.
§ 8 Abs 7 S 1 Nr 2 S 1 KStG ordnet daher an, dass bei bestimmten Kap-Ges die Rechtsfolgen einer vGA nicht bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein (begünstigtes) Dauerverlustgeschäft ausüben. Zum Begriff des Dauerverlustgeschäfts s Tz 19ff und s Tz 47ff. Voraussetzung hierfür ist, dass bei der Kap-Ges die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf jur Pers d öff Rechts entfällt und nachweislich ausschl diese AE die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. Hierzu s Tz 55ff. Zur EU-beihilferechtlichen Problematik dieser Vorschrift s Tz 13aff.
Im Falle einer mittelbaren Mehrheitsbeteiligung von jur Pers d öff Rechts (zB über eine 100%ige TG) an der das Verlustgeschäft ausübenden Kap-Ges ist nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 11.12.2018, BStBl II 2021, 347) die (grds vorliegende; hierzu s Tz 34) vGA nicht darin zu sehen, dass die Tochter-Kap-Ges die Verluste der Enkel-Kap-Ges ausgleicht und dadurch die mögliche GA der Tochter-Kap-Ges an die jur Pers d öff Rechts verringert wird, sondern bereits in der Ausübung der strukturell dauerdefizitären Tätigkeit durch die Enkel-Kap-Ges (s Tz 11). Diese vGA führt in der Beteiligungskette letztlich zu einer vGA an die jur Pers d öff Rechts. Auf allen Stufen dieser Beteiligungskette ist dann § 8 Abs 7 KStG anzuwenden, obwohl das begünstigte Dauerverlustgeschäft n...