Tz. 34
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Nach der Formulierung im Ges sind "... die Rechtsfolgen einer vGA nicht ... zu ziehen...". Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 11.12.2018, Az: VIII R 44/15, mwNachw) enthält diese Norm keine Sonderregelungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen einer vGA bei kommunalen dauerdefizitären Eigengesellschaften, sondern verdrängt lediglich die aus einer vGA abzuleitenden Rechtsfolgen.
In den Fällen des § 8 Abs 7 KStG ist daher eine (tatbestandlich vorliegende) vGA stlich nicht zu berücksichtigen. Dies betrifft sowohl die Ebene des BgA als auch diejenige der Träger-Kö (bzw in den Fällen des § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG des AE; hierzu s auch Tz 64). GlA s Kohlhepp (in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 906); s Urt des FG Münster v 18.08.2015 (EFG 2015, 2076); und s Urt des BFH v 11.12.2018 (Az: VIII R 44/15). Daher sind im Falle eines begünstigten Dauerverlustgeschäfts § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a oder b EStG nicht anzuwenden (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 23).
Tz. 35
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Der Grundsatz, dass bei einem Dauerverlustgeschäft des BgA die Rechtsfolgen einer vGA nicht zu ziehen sind, gilt sowohl, wenn der BgA nur ein solches Verlustgeschäft ausübt, als auch in den Fällen, in denen iRe nach § 4 Abs 6 KStG zulässigen Zusammenfassung mehrerer Betriebe Gewinn- und Verlusttätigkeiten zusammengefasst und die Ergebnisse verrechnet werden.
Tz. 36
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Tritt iRe "begünstigten" Dauerverlustgeschäfts eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung beim BgA ein, die nicht unmittelbarer Ausfluss der begünstigten Tätigkeit ist und nach den allg Grundsätzen als vGA zu werten wäre, ist § 8 Abs 7 KStG insoweit nicht anzuwenden (hierzu s auch Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 33):