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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.4.2.7 Gewinnabführungsverpflichtung in Umwandlungsfällen

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 432

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Ein bei Umwandlung der OG bei dieser entstehender Übertragungsgewinn ist eine stliche Größe, denn nur in der stlichen Übertragungs-Bil kann das übergehende BV mit höheren Werten als den Bw angesetzt werden. Da der GAV an das Ergebnis der H-Bil anknüpft, stellt sich die Frage nach der Abführungspflicht für diesen Gewinn nicht.

Eine andere Frage ist, ob ein Übertragungsgewinn bzw ein Übertragungsverlust als Teil des Organeinkommens dem OT zuzurechnen oder ob er bei der OG selbst stlich zu veranlagen ist. Nach überholter Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn Org 27) erfolgt die Besteuerung bei der OG selbst. Hiernach ist der Übertragungsgewinn, da mit seinem Entstehen die Existenz der Kap-Ges endet und der GAV nur auf die Abführung des Ergebnisses der lfd Geschäftstätigkeit gerichtet ist, einem Liquidationsgewinn vergleichbar, der ebenfalls nicht dem OT zuzurechnen ist. Das zum Abwicklungsgewinn ergangene Urt des BFH v 18.10.1967 (BStBl II 1968, 105; s Tz 659) ist dabei vor dem gesellschaftsrechtlichen Hintergrund zu bewerten, dass ab dem Zeitpunkt des Liquidationsbeginns Gewinnabführungs-Beschl nicht mehr zulässig sind.

Der BFH (s Urt des BFH v 11.08.2021, BStBl II 2023, 192) hat die Verw-Auff verworfen. Danach ist ein durch die Aufspaltung der OG angefallener Übertragungsgewinn Teil des gem § 14 Abs 1 S 1 KStG dem OT zuzurechnenden Einkommens (dazu auch s Tz 659, weiter s UmwStG Anh 1 Tz 54).

Nicht zuzustimmen ist uE den Ausführungen in Rn 25 der Urt-Begr, falls man diese so versteht, dass bei einer Umwandlung zu einem Wert oberhalb des Bw und bis zum gW bestehende vororganschaftliche Verluste stlich genutzt werden können. Dies verbietet § 15 S 1 Nr 1 KStG. Hierzu s Schr des BMF v 10.02.2023 (BStBl I 2023, 250). Hierzu s Schimmele (GmbH-StB 2023, ...

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