Ewald Dötsch
, Alexandra Pung
Tz. 51
Stand: EL 121 – ET: 01/2026
Durch die Begr einer kstlichen (und gewstlichen) Organschaft können im Ergebnis der Fusion vergleichbare Wirkungen unter Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit der beteiligten Unternehmen erreicht werden (ebenso hierzu s Walter, in B/W, § 14 KStG Rn 27).
Die Organschaftsbesteuerung hat sich als "systemresistent" erwiesen. Sie hat im wes unverändert das bis 1976 geltende sog klassische KSt-System, danach das bis zum Jahr 2000 geltende kstliche Anrechnungsverfahren überstanden und ist auch Bestandteil des heutigen Teil-Eink-Verfahrens. Zur Bedeutung der Organschaft im Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren s Heinz/Wessinger (GmbHR 2005, 1390).
Wenn auch der Abschluss eines GAV den OT dazu verpflichtet, für Verluste seiner OG einzustehen und er nach § 73 AO haftet (s Tz 50), so bietet die kstliche Organschaft doch, wie nachstehend ausgeführt, eine Reihe von stlichen Vorteilen ggü der stlichen Behandlung eines Unternehmens mit einer nicht organschaftlich verbundenen TG.
Nachteilig kann sich die Organschaft bis zum VZ 2023 im Anwendungsbereich des § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG auswirken. Nachteile können sich in Einzelfällen auch bei Anwendung der Zinsschranke nach § 4h Abs 2 Buchst a EStG aufgrund der Zusammenrechnung der Zinsaufwendungen im Organkreis ergeben (s Pyszka, GmbHR 2014, 1296); weiter – mangels Zurechnung der stillen Reserven im BV der OG zum OT – bei Anwendung der Stille-Reserven-Klausel des § 8c Abs 1 S 6 ff KStG. Für natürliche Personen als OT kann die Organschaft nachteilig sein, wenn die OG stfreie Eink erzielt, die nach unmittelbarer Zurechnung auf Ebene der natürlichen Person partiell stpfl sind, zB GA (s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 14 KStG Rn 12).
Ansonsten stehen die stlichen Vorteile im Vordergrund:
Tz. 52
Stand: EL 110 – ET: 0...