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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.4.2.5.2 Kapitalrücklagen

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 426

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 301 S 2 AktG idF vor der Änderung durch das BiRiLiG ließ die Abführung von Gewinnen aus der Auflösung während der Vertragsdauer gebildeter freier Rücklagen zu. § 301 S 2 AktG idF des BiRiLiG erwähnt nur noch andere Gewinnrücklagen; nach der amtl Ges-Begr des BiRiLiG handelte es sich um eine redaktionelle Anpassung. Offensichtlich ungewollt hat diese Ges-Änderung jedoch materielle Auswirkungen. Gewinne aus der Auflösung von Kap-Rücklagen, die ebenfalls den freien Rücklagen iSd früheren Ges-Fassung entspr, dürfen nach dem geänderten Ges-Wortlaut nicht mehr an den OT abgeführt werden.

Die in dem früheren Schr des BMF v 11.10.1990 (DB 1990, 2142; weiter s R 55 Abs 3 S 4 Nr 2 KStR 1995) enthaltene Verw-Anw, wonach § 301 S 2 AktG entspr für Zuzahlungen gilt, die in organschaftlicher Zeit in die Kap-Rücklage nach § 272 Abs 2 Nr 4 HGB eingestellt worden sind, ist vom BFH (s Urt des BFH v 08.08.2001, BStBl II 2003, 923) nicht bestätigt worden. Nach der BFH-Rspr unterliegt eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kap-Rücklage nicht der Gewinnabführung; sie kann aber an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Nach den Urt-Gründen erscheint die Beschränkung des § 301 S 2 AktG auf andere Gewinnrücklagen sachgerecht, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass außenstehende Gesellschafter von ihnen geleistete Kap-Zuschüsse infolge der Abführung verlieren könnten. Dazu auch s Bünning/Stoll (BB 2016, 555). Wegen der Frage, ob in der unzulässigen Abführung ein fehlerhafter Bil-Ansatz iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 4 KStG vorliegt, s Tz 533.

Wegen der analogen Anwendung des § 301 AktG auch im GmbH-Recht gilt Vorstehendes uE auch für eine OG in der Rechtsform der GmbH. AA s Frotscher (in F/D, § 14 KStG Rn 379), der für die GmbH ein entspr Verwend...

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