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Körperschaftsteuer-Richtlinien 1995 / 55. Der Gewinnabführungsvertrag

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Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags

 

(1) 1Nach § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG muß der Gewinnabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, für das erstmals die steuerliche Folge der Einkommenszurechnung (vgl. Abschnitt 57) eintreten soll, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam werden. 2Bei einer nicht eingegliederten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien wird der Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 Aktiengesetz zivilrechtlich erst wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft eingetragen ist (vgl. § 294 Abs. 2 Aktiengesetz, BFH-Urteil vom 26.8.1987, BStBl 1988 II S. 76). 3Bei einer nach den §§ 319 bis 327 Aktiengesetz eingegliederten Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien tritt die zivilrechtliche Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags ein, sobald er in Schriftform abgeschlossen ist (vgl. § 324 Abs. 2 Aktiengesetz). 4Bei einem lediglich mit der Vorgründungsgesellschaft abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag gehen die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nicht automatisch auf die später gegründete und eingetragene Kapitalgesellschaft über (BFH-Urteil vom 8.11.1989, BStBl 1990 II S. 91).

 

(2) 1Der Gewinnabführungsvertrag muß nach § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG auf einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren abgeschlossen sein. 2Der Zeitraum beginnt mit dem Anfang des Wirtschaftsjahrs, für das die Rechtsfolgen des § 14 Satz 1 KStG erstmals eintreten.

Vollzug des Gewinnabführungsvertrags

 

(3) 1Nach § 14 Satz 1 KStG muß sich die Organgesellschaft aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags im Sinne des § 291 Abs. 1 Aktiengesetz verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ein anderes inländisches gewerbliches Unternehmen ab...

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