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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.1 Veräußerung – Begriff

Joachim Patt
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Tz. 51

Stand: EL 114 – ET: 04/2024

§ 21 Abs 1 S 1 UmwStG fingiert einen Gewinn iSd § 16 EStG als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis abz der Veräußerungskosten und den AK, wenn einbringungsgeborene Anteile "veräußert" werden. Die Veräußerung löst also die Realisierung der stillen Reserven in den Anteilen (dh stille Reserven bei Sacheinlage zuz oder abz aller Wertveränderungen seit der Einbringung) aus. Der Begriff der Veräußerung ist in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG nicht erläutert. Aus dem Sinnzusammenhang muss geschlossen werden, dass unter Veräußerung nur die (voll-)entgeltliche Eigentumsübertragung an den Anteilen gemeint ist. Notwendig, aber auch ausreichend ist die Übertragung des wirtsch Eigentums (s Tz 53a). Dies folgt aus:

  • der Abgrenzung in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG zum unentgeltlichen Erwerb, der eben nicht zur Realisierung der stillen Reserven, sondern zur Übernahme der St-Verstrickung der Anteile iSd § 21 Abs 1 UmwStG führt,
  • aus der Ermittlung des Entstrickungsgewinns gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG, bei der von einem Veräußerungspreis (also einem Entgelt für die Anteilsübertragung) ausgegangen wird,
  • aus der Vorschrift des § 21 Abs 2 S 2 UmwStG, nach der in den Veräußerungsersatztatbeständen an die Stelle der Veräußerungspreises iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG der gW der Anteile tritt, und
  • aus der Ähnlichkeit der Vorschrift zur Betriebsveräußerung nach § 16 EStG (der VG aus einbringungsgeborenen Anteilen wird als Gewinn iSd § 16 EStG fingiert und die Gewinnermittlung nach § 21 Abs 1 S 1 UmwStG ist der Ermittlung des Gewinns aus § 16 Abs 2 EStG nachgebildet); eine Veräußerung iSd § 16 Abs 1 EStG ist nämlich nur die entgeltliche Übertragung des (wirtsch) Eigentums.

Dementspr versteht der BFH unter einer Veräußerung iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG die vollentgeltliche Übertragung (dh für ein...

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